Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Inhaltsverzeichnis
- Pflegehilfsmittel – die wichtigsten Fakten
- Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
- Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?
- Professionelle Unterstützung beim Antrag auf Pflegehilfsmittel
- Der Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
- Was sind Pflegehilfsmittel?
- Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Bei der ambulanten Pflege kommen viele Hilfsmittel zum Einsatz – ein Teil wird von der Pflegeversicherung subventioniert. Es handelt sich dabei um „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“, in Abgrenzung zu den sogenannten „Technischen Pflegehilfsmitteln“.
Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. In einem Pflegeheim oder bei der ambulanten Pflege stehen diese den Pflegepersonen uneingeschränkt zur Verfügung. Sind im häuslichen Umfeld aber Privatpersonen für die pflegerische Versorgung zuständig, müssen Pflegehilfsmittel auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt und selbst beschafft werden. Nicht alle dieser Hilfsmittel müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.
Pflegehilfsmittel – die wichtigsten Fakten
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Unter der Voraussetzung, dass Angehörige, Freunde, Bekannte oder ein Pflegedienst den pflegebedürftigen Versicherungsnehmer im häuslichen Umfeld versorgen, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der monatlichen Kosten für Pflegehilfsmittel.
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Es müssen Pflegehilfsmittel sein, die zum Verbrauch bestimmt sind – bis zu 42 Euro können pflegende Angehörige pro Monat über die Pflegeversicherung abrechnen.
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Unter Umständen werden die Kosten für Pflegehilfsmittel auch bei der Betreuung in einer WG oder im betreuten Wohnen übernommen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das sämtliche Bestimmungen hinsichtlich des Themas Pflegebedürftigkeit enthält. Der Anspruch auf die Kostenübernahme richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von bis zu 42 Euro pro Monat.
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Der Pflegebedürftige muss über einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) verfügen. Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 berechtigen zur Kostenübernahme.
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Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld erfolgen, d. h. in der eigenen Wohnung, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft.
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Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen.
Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen zu, die von der Pflegeversicherung in einen der fünf Pflegegrade (bislang drei Pflegestufen) eingestuft wurden. Allerdings erfolgt die Kostenübernahme nicht automatisch, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen individuell bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Um die monatliche Kostenübernahme zu erhalten, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad und deren Angehörige verschiedene Möglichkeiten.
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Zunächst sollte ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.
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Der Antrag kann formlos sein, sollte aber wichtige Informationen enthalten, um der Pflegeversicherung die Bewilligung zu erleichtern. Dazu gehören der Name des Pflegebedürftigen, dessen Geburtsdatum, die Art der benötigten Pflegehilfsmittel und die Versichertennummer. Liegt die Zustimmung der Pflegeversicherung vor, können die selbst beschafften Pflegehilfsmittel mithilfe eines Kostenübernahme-Formulars Monat für Monat mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
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Einfacher geht es mit der regelmäßigen Lieferung einer Pflegehilfsmittel-Box. Diese kann online auf verschiedenen Portalen bestellt und individuell zusammengestellt werden. Häufig übernehmen die Dienstleister auch den Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung.
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Wird die tägliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, wird die Abrechnung der Pflegehilfsmittel-Pauschale in der Regel durch den Pflegedienst übernommen.
Der Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel sollten nicht mit medizinischen oder technischen Hilfsmitteln verwechselt werden. Zwischen diesen beiden Begriffen muss zunächst einmal eine grundlegende Unterscheidung getroffen werden, die sich vor allem auf den zuständigen Ansprechpartner bezieht. Medizinische Hilfsmittel werden von einem behandelnden Arzt per Rezept verschrieben. Zuständig ist demzufolge die jeweilige Krankenversicherung.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von der Pflegekasse getragen. Ein Rezept wird hier nicht benötigt. Medizinische Hilfsmittel sind dazu vorgesehen, eine Krankenbehandlung zu unterstützen, Behinderungen vorzubeugen und den Betroffenen den Alltag zu erleichtern. Dazu gehören beispielsweise Windeln für Erwachsene sowie weitere Inkontinenzartikel. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen. Ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) ist nicht nötig. Pflegehilfsmittel dagegen werden in der täglichen Pflege benutzt und dienen dazu, eventuelle Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern und der Pflegeperson die Ausführung von Pflegehandlungen zu erleichtern. Unter den Begriff Pflegehilfsmittel fallen u. a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen und Schutzschürzen. Damit die Pflegekasse für die Kosten aufkommt, muss die pflegebedürftige Person über einen anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) verfügen. Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld, z. B. der eigenen Wohnung, Wohnräumen bei Verwandten oder einer Pflege-WG, erfolgen und von einer privaten Pflegeperson bzw. einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen oder einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer (mit Pflegegrad/Pflegestufe) ein selbstständigeres Leben ermöglichen: Technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Technische Hilfsmittel werden in aller Regel nur einmalig angeschafft. Sie werden größtenteils nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen, sondern sind mit einem Eigenanteil verbunden. Häufig werden sie nur leihweise übergeben und müssen nach einem bestimmten Zeitraum ausgetauscht oder zurückgegeben werden.
Technische Pflegehilfsmittel
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Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z. B. Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle;
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Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, z. B. Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Urinflaschen;
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Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, z. B. Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle;
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Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z. B. Lagerungskissen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
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Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen für den Einmalgebrauch vorgesehen sind, z. B. Desinfektionsmittel, Bettschutz, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Schutzschürzen.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad (bisher Pflegestufe) vorliegt, von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 42 Euro pro Monat, die ein Pflegebedürftiger geltend machen kann. Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus verbraucht werden, müssen selbst gezahlt werden.
Fragen zu Pflegehilfsmitteln
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Pflegeleistung ist der Oberbegriff für alle unterstützenden Geldzahlungen oder Sachleistungen, die Ihre Pflegeversicherung Ihnen auszahlen bzw. zur Verfügung stellen kann. Je nach Art der Pflege und Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5) variieren diese in Anzahl und Umfang.
Mit Ihrer Pflegekasse können Sie Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Eine Auflistung aller Einzelprodukte würde hier den Rahmen sprengen. Nutzen Sie zur Übersicht den „Hilfsmittelkatalog“ Ihrer jeweiligen Krankenkasse.
Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.
Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 42 € monatlich.
Sie können Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei über Dr. Weigl & Partner beziehen
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