Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Inhaltsverzeichnis
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Was versteht man unter Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
- Welche Leistungen können als Entlastungsleistungen abgegolten werden?
- Wie werden Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragt?
- Was sollten Sie beim Antrag auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen beachten?
- Wie und wo erfolgen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung helfen Pflegebedürftigen und ihren Familien – die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Der PflegeBetreuer informiert über Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Das deutsche Pflegesystem setzt sich aus verschiedenen Bausteinen und Pflegeleistungen zusammen – und es ist kompliziert.
Das erfahrene Team vom PflegeBetreuer steht Ihnen zur Seite, damit Sie den Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) erhalten, der Ihnen zusteht. Viele Pflegebedürftige, denen ein Pflegegrad attestiert wurde, wissen nicht, welche Leistungen ihnen zustehen. Wir geben einen Überblick und haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt.
Leistungen der Pflegeversicherung
Folgende Leistungen lassen sich mit einem Pflegegrad (vormals Pflegestufe) beziehen:
-
Pflegesachleistungen,
-
Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
-
Tages- und Nachtpflege sowie
-
Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören zu den einfacheren Leistungen der Pflegekasse: Jeder Pflegebedürftige (mit anerkanntem Pflegegrad bzw. Pflegestufe) hat Anspruch darauf.

Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind für jede Person mit Pflegegrad gleich. Sie unterscheiden sich also nicht in der Höhe der monatlichen Zahlungen.
Was versteht man unter Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Wie sämtliche Pflegeleistungen, die von den Pflegeversicherungen gezahlt werden, sind auch die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gesetzlich festgelegt. Den Anspruch auf Entlastungsleistungen regelt § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Demnach haben seit 01. Januar 2017 alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die fünf Pflegegrade haben die bisherigen drei Pflegestufen abgelöst.

Die Entlastungsleistungen stehen den Pflegebedürftigen zur monatlichen Abrechnung zur Verfügung. Unabhängig vom Pflegegrad erhalten diese hierbei 131 Euro pro Monat. Voraussetzung für den Bezug der Entlastungsleistungen ist, dass die Pflege in einem häuslichen Umfeld erfolgt.
Gleichzeitig werden die Pflegebedürftigen verpflichtet, den Betrag zweckgebunden einzusetzen. Sie soll dazu dienen, Angehörige in ihrem alltäglichen Einsatz zu entlasten oder den Pflegebedürftigen in der eigenständigen Gestaltung seines Alltags zu unterstützen oder zu begleiten.
Welche Leistungen können als Entlastungsleistungen abgegolten werden?
Eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag beispielsweise für Kosten, die durch die Tages- oder Nachtpflege entstehen. Denkbar ist auch die finanzielle Unterstützung eines Alltagsbegleiters, der dem Pflegebedürftigen bei Einkäufen und Erledigungen hilft, ihn zu Veranstaltungen in seinem gesellschaftlichen Umfeld begleitet oder ihn bei der Bewältigung seines Alltags unterstützt. Diese Leistungen können von einem ambulanten Pflegedienst oder anderweitigen anerkannten Dienstleistern übernommen werden.

Wird im Laufe eines Kalenderjahres nicht der gesamte Anspruch auf Entlastungs- und Betreuungsleistungen genutzt, kann er auch noch im darauffolgenden Jahr verwendet werden. Bis zum 30. Juni des Folgejahres können Pflegebedürftige, die über einen Pflegegrad (bislang Pflegestufe) verfügen, auf überschüssige Entlastungsbeträge zugreifen und die entsprechenden Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich ist zwischen Entlastungs- und Betreuungsleistungen zu unterscheiden. Folgende Leistungen fallen u. a. unter die Regelungen der zusätzlichen Entlastungsleistung:
-
Kost und Logis während der Kurzzeitpflege,
-
Dienstleistungen im Haushalt (z. B. Reinigung der Wohnung, Botengänge, Einkäufe, Waschen, Verpflegung, Fahrdienste),
-
Engagieren eines Alltagsbegleiters (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, Spaziergänge, Besuch des Friedhofs),
-
Inanspruchnahme eines Pflegebegleiters (zur Unterstützung eines pflegenden Angehörigen).
Folgende Leistungen fallen u. a. unter die Regelungen der zusätzlichen Betreuungsleistung:
-
Tagesbetreuung in Kleingruppen,
-
Einzelbetreuung,
-
Besuchsdienste,
-
Mobilisation unter Begleitung,
-
Angebote zur Familienentlastung,
-
Angebote der Beschäftigung und Aktivierung,
-
sinnvolle Beschäftigung (z. B. Kochen, Backen, Lesen, Gesellschaftsspiele),
Wie werden Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragt?
Pflegebedürftigen mit attestiertem Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) stehen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sämtliche Leistungen, auch die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, müssen von Ihnen beantragt werden.
Das kompetente Team von PflegeBetreuer berät Sie gern zur Antragstellung. Mit uns erhöhen sich die Chancen auf einen Pflegegrad deutlich. Zudem wissen wir auch, worauf es bei den Themen Höherstufung der Pflegeleistung oder Widerspruch beim Pflegegrad ankommt.
Was sollten Sie beim Antrag auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen beachten?
Grundsätzlich ist zwischen Entlastungs- und Betreuungsleistungen zu unterscheiden. Folgende Leistungen fallen u. a. unter die Regelungen der zusätzlichen Entlastungsleistung:
-
Wie auch bei allen anderen Anträgen bei der Pflegekasse muss der Antrag auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen schriftlich erfolgen.
-
Der Pflegebedürftige selbst muss den Antrag stellen. Lediglich wenn der Pflegebedürftige aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, den Antrag selbst zu stellen, darf ein gesetzlich bestimmter Vertreter dies für ihn übernehmen.
-
Um den Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegeversicherung durchzusetzen, muss dem Antrag zu entnehmen sein, dass der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) besitzt. Diesen Pflegegrad müssen Sie nachweisen, beispielsweise durch eine Kopie des Bewilligungsbescheids.

In der Regel erhält der Pflegebedürftige selbst den Anspruch auf Entlastungsleistungen. Wurde aber eine Dienstleistung mit einem professionellen Pflegedienst vereinbart, ist es für alle Beteiligten einfacher, wenn der Betrag direkt von der Pflegekasse an den zuständigen Pflegedienst überwiesen wird.
Weitere interessante Artikel
Wir unterstützen Sie gerne
Haben Sie Fragen zu Ihrer Pflegesituation oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Pflegegradverfahren? Wir beraten Sie kostenfrei: