Nachbarschaftshilfe in der Pflege: Anerkennung, Entlastungsbetrag und Nachweis 2026
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Nachbarschaftshilfe und warum ist sie wichtig?
- Wer kann Nachbarschaftshelfer werden?
- Wie viel Geld bekommt man für Nachbarschaftshilfe?
- Welche Regeln gelten in meinem Bundesland?
- Welcher Pflegekurs wird für die Nachbarschaftshilfe anerkannt?
- Wie melde ich Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse an?
- Was gilt bei Pflegegrad 1?
- Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?
- Ist die Nachbarschaftshilfe steuerfrei?
- Welche Pflegekasse ist zuständig?
- Praxisbeispiel: Nachbarschaftshilfe in der häuslichen Pflege
- FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe bedeutet, dass Nachbarn, Freunde oder Bekannte pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen – beim Einkaufen, bei Arztterminen, im Haushalt – und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Bezahlt wird sie aus dem Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat, der pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI). Wer als Nachbarschaftshelfer abrechnen will, muss vorher von der Pflegekasse anerkannt sein. Die Voraussetzungen legt jedes Bundesland selbst fest – in den meisten genügt ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI mit Teilnahmezertifikat, einige verlangen zusätzlich ein Führungszeugnis oder einen Erste-Hilfe-Nachweis.
- Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat, ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI)
- Anspruch hat die pflegebedürftige Person – der Helfer rechnet daraus seine Aufwandsentschädigung ab
- Nachweis: meist Pflegekurs nach § 45 SGB XI + Zertifikat – je Bundesland unterschiedlich
- Übliche Aufwandsentschädigung: 5-12 € pro Stunde → rund 11-26 Stunden im Monat
- Ansparen: nicht genutztes Guthaben ist bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendbar
- Nicht möglich: Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, gemeinsamer Haushalt
⚠️ Erst anmelden, dann helfen: Die Anerkennung muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person vorliegen, bevor die Unterstützung beginnt. Rückwirkend wird nicht erstattet.
Was ist Nachbarschaftshilfe in der Pflege?
Nachbarschaftshilfe ist eine Form der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen ab Pflegegrad 1 durch Personen aus dem direkten Umfeld – Freunde, Nachbarn oder engagierte Ehrenamtliche. Sie umfasst praktische Hilfe im Alltag, emotionale Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige. Pflegebedürftige können für diese Unterstützung durch eingetragene Nachbarschaftshelfer den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € einsetzen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 31. Dezember angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. So wird die wertvolle Tätigkeit der Nachbarschaftshilfe auch finanziell anerkannt.
Gerade in Deutschland, wo über 80 % der Pflege zu Hause stattfindet, ist Nachbarschaftshilfe ein wertvoller Baustein, um die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu sichern und die Belastung der Hauptpflegepersonen zu reduzieren.
Als Nachbarschaftshelfer können Sie Aufgaben übernehmen wie:
- Begleitung zu Arztterminen oder Therapien
- Einkäufe und Besorgungen erledigen
- Unterstützung im Haushalt oder Garten oder bei handwerklichen Tätigkeiten
- Zeit für Gespräche und emotionale Begleitung
Wer kann Nachbarschaftshelfer werden?
Nicht jede helfende Person darf automatisch als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden. Damit pflegende Angehörige offiziell unterstützt werden können und der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Wer kann Nachbarschaftshelfer werden?
Nachbarschaftshelfer umfassen in der Regel Personen, die:
-
volljährig sind
-
nicht eng verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad mit der zu betreuenden Person sind
-
durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen anerkannt werden (in den Bundesländern müssen unterschiedliche Nachweise erbracht werden)
-
einen eigenen Wohnsitz getrennt von der pflegebedürftigen Person haben
-
nur eine begrenzte Betreuungskapazität (max. 3 Personen) übernehmen
-
idealerweise eine private Haftpflichtversicherung besitzen
-
die Tätigkeit gesetzeskonform ausführen
Je nach Bundesland oder Pflegekasse können zusätzliche Anforderungen bestehen, zum Beispiel Erste-Hilfe-Kenntnisse, ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis, Erfahrung in der Pflege oder die Teilnahme an bestimmten Schulungen.
Wie viel Geld bekommt man für Nachbarschaftshilfe?
Üblich sind 5 bis 12 € pro Stunde als Aufwandsentschädigung. Bei 131 € Entlastungsbetrag im Monat entspricht das rund 11 bis 26 Stunden Unterstützung – je nach vereinbartem Satz. Den Satz vereinbaren Helfer und pflegebedürftige Person miteinander; einige Bundesländer geben Ober- oder Untergrenzen vor.
| Vereinbarter Stundensatz | Stunden pro Monat aus 131 € |
|---|---|
| 5 € | ca. 26 Stunden |
| 8 € | ca. 16 Stunden |
| 10 € | ca. 13 Stunden |
| 12 € | ca. 11 Stunden |
Wichtig zur Einordnung: Der Entlastungsbetrag ist kein Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Nachbarschaftshilfe ist kein Nebenjob und ersetzt keine Anstellung – sie ist eine ehrenamtsnahe Tätigkeit, für die der Aufwand ausgeglichen wird.
Wird das Guthaben in einem Monat nicht ausgeschöpft, verfällt es nicht sofort. Nicht genutzte Beträge lassen sich ansammeln und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden – sinnvoll etwa, wenn Sie eine Woche lang intensiver einspringen.
Welche Regeln gelten in meinem Bundesland?
Nachbarschaftshilfe ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen sie als anerkannte Unterstützungsleistung für den Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI genutzt werden kann.
Die Unterschiede sind groß:
-
In einigen Bundesländern reicht bereits ein Online-Pflegekurs nach § 45 SGB XI als Nachweis.
-
Andere Länder verlangen zusätzliche Voraussetzungen wie ein polizeiliches Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Nachweise oder eine offizielle Registrierung.
-
Teilweise hängt die Anerkennung sogar von der jeweiligen Pflegekasse ab.
-
In wenigen Bundesländern ist Nachbarschaftshilfe derzeit nicht vorgesehen.
Übersicht nach Bundesländern
Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir eine Übersicht vorbereitet. Im folgenden Drop-Down finden Sie für jedes Bundesland aktuelle Erst-Informationen zur Nachbarschaftshilfe:
| Bundesland | Möglichkeit der Nachbarschaftshilfe | Servicestelle / Anlaufstelle | Voraussetzungen / Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Ja | Nachbarschaftshilfe NRW: https://nachbarschaftshilfe.nrw/ | Ehrenamtlich, Qualifizierung (Pflege- oder Nachbarschaftskurs) oder Kenntnisnahme der Informationsbroschüre (MAGS NRW) |
| Hamburg | Ja | Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg: https://www.nachbarschaftshilfe-hh.de/ | Registrierung bei der Servicestelle, Evtl. Nachweis nötig z. B. Erste-Hilfe-Kurs, Qualifizierungsnachweise |
| Sachsen-Anhalt | Ja | Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt: https://www.nachbarschaftshilfe-sachsen-anhalt.de/ | Registrierung bei regionalem Servicepunkt Nachbarschaftshilfe oder bei der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt |
| Bremen | Teilweise (Nur über DLZ) | Die Bremer Dienstleistungszentren: https://dlz-bremen.de/ | polizeiliches Führungszeugnis, und Schulungsnachweise (Basisschulung) |
| Bayern | Ja | keine zentrale NBH-Servicestelle; https://www.stmas.bayern.de/wohnen-im-alter/nachbarschaftshilfen/index.php | Mindestalter 16, gemeinsame Sprache |
| Berlin | Ja | Pflegestützpunkte Berlin: https://www.pflegestuetzpunkteberlin.de/nachbarschaftshilfe/ | Basisschulung (6 h) oder Informationsveranstaltung (2h), Registrierung bei der Pflegekasse |
| Rheinland-Pfalz | Ja | Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag und Initiativen des Ehrenamts in der Pflege: https://lsjv.rlp.de/themen/sozialraumentwicklung/servicestelle-fuer-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag-und-initiativen-des-ehrenamts-in-der-pflege | Registrierung bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion), polizeiliches Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Kurs |
| Saarland | Ja | https://www.saarland.de/masfg/DE/portale/sozialesleben/leistungensoziales/pflege/nachbarnhelfennachbarn/nachbarnhelfennachbarn | polizeiliches Führungszeugnis, Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz, Registrierung bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe Saarland |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ja | Pflegestützpunkte als mögliche Anlaufstellen: https://www.pflegestuetzpunktemv.de/index.php/nachbarschaftshilfe | Grundkurs (8h), Aufbaukurs alle 2 Jahre (6h), Wohnort in enger Nachbarschaft der pflegebedürftigen Person |
| Niedersachsen | Ja | https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html | Mindestalter 16 Jahre, erweitertes Führungszeugnis, Registrierung beim Landesamt |
| Hessen | Ja | (regionale Servicestellen / Pflegestützpunkte) | Erste-Hilfe-Kurs, polizeiliches Führungszeugnis |
| Schleswig-Holstein | Ja | keine zentrale Servicestelle für Nachbarschaftshilfe https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/Aufgaben/AfoeVO/UnterstuetzungImAlltag/InfoNachbarschaftshelfer | von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs im Umfang von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolvieren |
| Thüringen | Ja | https://www.tmasgff.de/medienservice/artikel/unterstuetzung-pflegebeduerftiger-im-alltag | |
| Sachsen | Ja | PflegeNetz Sachsen: https://www.pflegenetz.sachsen.de/nachbarschaftshelfer.html | Grundkurs im Umfang von 5x90 Minuten, Aufbaukurs alle 3 Jahre, Registrierung über die Pflegekasse |
| Baden-Württemberg | Ja | Anerkennung von Einzelhelfenden: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende | |
| Brandenburg | Nicht möglich |
Hinweis: Diese Regelungen können sich ändern. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Pflegekasse oder bei der Servicestelle in Ihrem Bundesland.
Welcher Pflegekurs wird für die Nachbarschaftshilfe anerkannt?
In den meisten Bundesländern gilt ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI als Qualifikationsnachweis. Diese Kurse werden von den Pflegekassen finanziert und sind für Teilnehmende kostenfrei. Entscheidend ist, dass Sie am Ende ein Teilnahmezertifikat erhalten, das Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einreichen können.
Worauf Sie bei der Kurswahl achten sollten:
- Nach § 45 SGB XI anerkannt – nur diese Kurse werden von den Pflegekassen als Nachweis akzeptiert
- Mit Teilnahmezertifikat – ohne Nachweis auf Papier hilft der beste Kurs bei der Anmeldung nicht
- Ohne Präsenztermin – Online-Kurse lassen sich zeitlich frei einteilen
- Vorher bei der Pflegekasse nachfragen – einzelne Kassen verlangen bestimmte Themen, etwa Demenzbegleitung oder Kommunikation
Hinweis: Ein Pflegekurs allein reicht nicht überall. In Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland kommen zusätzliche Nachweise hinzu – siehe die Bundesländer-Übersicht weiter oben.
Klären Sie vor Einreichung Ihres Teilnahmezertifikats mit der Pflegekasse, welcher Kurs inhaltlich absolviert werden soll. Manche Kassen verlangen, dass das Kursthema zur pflegebedürftigen Person passt – bei einer Demenzerkrankung also ein Kurs mit Demenz-Schwerpunkt.
- Kostenfrei – finanziert von der Pflegekasse nach § 45 SGB XI
- Teilnahmezertifikat zum Download
- Ohne feste Termine – Sie starten sofort und lernen in Ihrem Tempo
- Komplett online – von zu Hause, ohne Anfahrt und ohne Wartezeit
Wie melde ich Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse an?
Zuständig ist immer die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – und die Anmeldung muss vor dem ersten Einsatz erfolgen. Rückwirkend wird nicht erstattet. Der Ablauf unterscheidet sich danach, von welcher Seite Sie kommen:
Sie möchten als Nachbarschaftshelfer aktiv werden
-
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person nachfragen, welche Nachweise in ihrem Bundesland gefordert sind – Pflegekurs, Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis
-
Kurs nach § 45 SGB XI absolvieren und das Teilnahmezertifikat herunterladen
-
Anmeldung mit Zertifikat einreichen – je Bundesland kommen weitere Unterlagen dazu
-
Anerkennung abwarten, erst danach mit der Unterstützung beginnen
-
Einsätze dokumentieren – Datum, Dauer, Art der Tätigkeit
Sie sind pflegebedürftig und möchten Hilfe in Anspruch nehmen
-
Pflegegrad 1 oder höher muss vorliegen – mehr braucht es für den Entlastungsbetrag nicht
-
Helfer auswählen – Nachbarn, Freunde, Bekannte, aber keine Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad
-
Bei Ihrer Pflegekasse anmelden und das Qualifikationszertifikat des Helfers einreichen
-
Stundensatz vereinbaren – üblich sind 5–12 €
-
Nachweise einreichen, die Pflegekasse erstattet bis 131 € im Monat
Der häufigste Fehler: erst helfen, dann anmelden. Ohne vorliegende Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts – auch nicht nachträglich.
Welches Formular brauche ich bei meiner Pflegekasse?
Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht. Jede Pflegekasse hat ein eigenes – bei den großen Kassen finden Sie es über die Suche nach „Nachbarschaftshilfe" oder „Entlastungsbetrag" im Kundenportal. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrer Kasse nach dem Antrag auf Anerkennung als Nachbarschaftshelfer und dem Abrechnungsformular für den Entlastungsbetrag – das sind zwei getrennte Vorgänge.
Was gilt bei Pflegegrad 1?
Nachbarschaftshilfe ist schon ab Pflegegrad 1 möglich – der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat steht in allen fünf Pflegegraden in gleicher Höhe zu. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er besonders wichtig, weil hier kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung gezahlt werden. Für viele Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag damit die einzige regelmäßige Geldleistung der Pflegekasse.
Typische Unterstützung bei Pflegegrad 1:
- Begleitung zu Arztterminen und Behörden
- Einkäufe und Besorgungen
- Hilfe im Haushalt und im Garten
- Zeit für Gespräche und Gesellschaft
Häufiges Missverständnis: Für den Entlastungsbetrag ist kein körperlicher Pflegebedarf nötig. Er ist ausdrücklich für Betreuung und Entlastung im Alltag gedacht – nicht für Grundpflege.
Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?
Abrechnen dürfen nur offiziell bei der Pflegekasse anerkannte Helfer. Voraussetzung ist in vielen Bundesländern die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis. Auch Pflegedienste können den Entlastungsbetrag abrechnen, wenn die Leistung als anerkannte Entlastungsmaßnahme erbracht wird – das ist besonders bei komplexeren oder stundenintensiven Betreuungsleistungen sinnvoll.
So funktioniert die Abrechnung:
-
Leistungsnachweis führen:
Der Nachbarschaftshelfer dokumentiert die geleisteten Stunden in einem einfachen Stundenzettel – Datum, Dauer und Art der Unterstützung (z. B. Begleitung, Einkauf, Haushalt).
-
Stundensatz vereinbaren:
Üblich sind 5–12 € pro Stunde, vereinbart zwischen pflegebedürftiger Person und Helfer unter Beachtung der Vorgaben im jeweiligen Bundesland.
-
Nachweise bei der Pflegekasse einreichen:
Die Pflegekasse erstattet den Betrag anschließend an die pflegebedürftige Person oder – nach Absprache – direkt an den Helfer.
-
Mehrere Helfer sind möglich:
Pflegebedürftige können die Stunden auf mehrere Helfer verteilen oder einen Pflegedienst einbeziehen. Wichtig ist, dass alle Helfer offiziell anerkannt sind.
Die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Abrechnung können je nach Bundesland und Pflegekasse variieren. Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Pflegekasse, um eine rechtssichere Abrechnung sicherzustellen.
Ist die Nachbarschaftshilfe steuerfrei?
In der Regel ja – solange Sie bis zu zwei pflegebedürftige Personen unterstützen. Erst ab der dritten Person geht die Finanzverwaltung von einer Gewinnerzielungsabsicht aus; dann sind die Einnahmen steuerpflichtig und müssen je nach Ausgestaltung als Einkünfte aus einem Gewerbe, aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben werden.
| Wie viele Personen Sie unterstützen | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| 1 Person | in der Regel steuerfrei |
| 2 Personen | in der Regel steuerfrei |
| 3 oder mehr Personen | Gewinnerzielungsabsicht wird unterstellt → steuerpflichtig |
Angeben müssen Sie die Einnahmen in Ihrer Steuererklärung in beiden Fällen – auch wenn sie steuerfrei bleiben.
Sozialversicherungsbeiträge fallen für die Nachbarschaftshilfe in der Regel nicht an.
Prüfen Sie im Zweifel die individuellen Regelungen Ihrer Pflegekasse oder fragen Sie beim Finanzamt nach – insbesondere bei höheren Summen oder zusätzlichen Zahlungen. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall entscheidet das Finanzamt.
Welche Pflegekasse ist zuständig?
Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ist immer der zentrale Ansprechpartner – für die Anerkennung von Helfern und für die Abrechnung des Entlastungsbetrags. Pflegekassen sind an die Krankenkassen angegliedert, entweder gesetzlich oder privat.
Gesetzliche Pflegekassen
Alle gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOK, Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK, IKK) verfügen über eine eigene Pflegekasse. Hier beantragen Nachbarschaftshelfer ihre Anerkennung, und Pflegebedürftige klären die Abrechnung des Entlastungsbetrags.
Private Pflegekassen
Wer privat krankenversichert ist, verfügt automatisch über eine private Pflegepflichtversicherung. Diese übernimmt dieselben Leistungen wie die gesetzlichen Kassen – darunter auch den Entlastungsbetrag. Ansprechpartner ist immer die jeweilige private Krankenversicherung, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Da es keine zentrale Pflegekasse für Privatversicherte gibt, wenden Sie sich direkt an Ihre Versicherung. Weitere Informationen finden Sie beim Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person oder der zuständigen Landesstelle, bevor Sie den Entlastungsbetrag abrechnen möchten.
Praxisbeispiel: Nachbarschaftshilfe in der häuslichen Pflege
Frau Müller, 78 Jahre alt, hat Pflegegrad 2. Sie lebt selbstständig, benötigt aber Unterstützung bei Einkäufen, Arztbesuchen und gelegentlicher Haushaltsführung. Ihre Tochter wohnt weit entfernt, und der Nachbar Herr Schmidt möchte helfen.
So nutzt Frau Müller den Entlastungsbetrag:
1. Anerkennung des Helfers:
Herr Schmidt informiert sich bei der Pflegekasse von Frau Müller, welche Voraussetzungen für Nachbarschaftshilfe in ihrem Bundesland gelten. Anschließend nimmt er an einem kostenfreien Online-Pflegekurs nach § 45 SGB XI teil und erhält ein Zertifikat.
2. Registrierung bei der Pflegekasse:
Mit dem Zertifikat lässt sich Herr Schmidt offiziell als Nachbarschaftshelfer bei der Pflegekasse von Frau Müller registrieren. Erst danach kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.
3. Vereinbarung der Aufgaben:
Herr Schmidt unterstützt Frau Müller wöchentlich für einige Stunden (z. B. 2,5 Stunden pro Woche).
4. Abrechnung:
Die Pflegekasse erstattet maximal 131 € pro Monat, unabhängig davon, wie viele Stunden tatsächlich geleistet werden. Stundenhonorare werden also so angepasst, dass die Summe 131 € nicht übersteigt.
Vorteile für alle Beteiligten:
- Frau Müller erhält verlässliche Unterstützung und bleibt länger selbstständig.
- Herr Schmidt kann rechtssicher helfen und seine Unterstützung wird offiziell anerkannt.
- Die Tochter wird entlastet, und die häusliche Pflege bleibt nachhaltig möglich.
Fazit:
Der Entlastungsbetrag ermöglicht es Nachbarschaftshelfern, finanziell unterstützt, sicher und offiziell Pflegebedürftige zu begleiten – ohne dass die monatliche Obergrenze von 131 € überschritten wird.
- Teilnahmezertifikat nach § 45 SGB XI zum Download
- Kostenfrei für Sie – die Pflegekasse trägt die Kosten
- Komplett online, in Ihrem eigenen Tempo
- Auf Wunsch mit Begleitung – bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch
Starten Sie Ihren Kurs in kostenfreier Begleitung
Der PflegeBetreuer unterstützt Sie umfangreich, kostenfrei und unkompliziert bei Ihrem Start mit dem Online-Pflegekurs. Einfach anrufen und wir führen Sie in Ruhe durch die Kursthemen und beantworten Ihre Fragen.
Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Telefon
Anschrift
PflegeBetreuer, Im Mediapark 5, 50670 Köln
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe ist die freiwillige Unterstützung pflegebedürftiger Menschen ab Pflegegrad 1 durch Freunde, Nachbarn oder Ehrenamtliche. Sie umfasst praktische Hilfe im Alltag, emotionale Begleitung und Entlastung für pflegende Angehörige.
Grundsätzlich volljährige Personen, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind mit der pflegebedürftigen Person. Weitere Voraussetzungen können je nach Bundesland und Pflegekasse variieren, z. B. Teilnahme an einem Online-Pflegekurs nach § 45 SGB XI, Erste-Hilfe-Kenntnisse oder ein polizeiliches Führungszeugnis.
Sie benötigen ein Zertifikat, z. B. durch einen kostenfreien Online-Pflegekurs nach § 45 SGB XI. Dieses Zertifikat wird bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingereicht, die die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer prüft.
Offiziell registrierte Nachbarschaftshelfer, die Leistungen für eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 erbringen, können den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat über die Pflegekasse abrechnen. Pflegedienste oder andere anerkannte Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen können den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ebenfalls abrechnen.
Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat kann flexibel genutzt werden – entweder monatlich für einzelne Einsätze oder angespart, um größere Hilfsleistungen gebündelt zu finanzieren. Nicht genutzte Beträge können bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gesammelt und bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, unabhängig davon, ob die Unterstützung durch private Nachbarschaftshilfe oder einen Pflegedienst erfolgt.
Ja, wenn sie als „sittliche Pflicht“ (§ 3 Nr. 36 EStG) im Rahmen einer engen persönlichen Beziehung erfolgt – z. B. Betreuung von Partnern oder langjährigen Bekannten. Steuerfrei ist in der Regel nur die Unterstützung einer Person.
Eine private Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen, um Schäden abzudecken, die im Rahmen der Hilfe entstehen könnten.
Ja, es können mehrere Helfer die Pflege unterstützen, jedoch darf der Entlastungsbetrag nur einmal pro Pflegebedürftigem im Monat genutzt werden – die Abrechnung muss abgesprochen werden.
Ja, z. B. mit Verhinderungspflege, soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Es ist wichtig, vorab mit der Pflegekasse zu klären, wie die Leistungen kombiniert werden können.
Er vermittelt praxisnahes Wissen zu Aufgaben, Rechten und Pflichten, bereitet auf die Anerkennung bei der Pflegekasse vor und ermöglicht die offizielle Nutzung des Entlastungsbetrags – flexibel, kostenfrei und mit Zertifikat.
Echte Stimmen von Nachbarschaftshelfern
Weitere interessante Artikel
Wir unterstützen Sie gerne
Haben Sie Fragen zu Ihrer Pflegesituation oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Pflegegradverfahren? Wir beraten Sie kostenfrei: