Pflegepauschbetrag für Pflegende Angehörige
Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung für Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich pflegen. Er wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer berücksichtigt und soll pflegende Personen für einen Teil der finanziellen Belastungen entschädigen, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen – etwa durch Fahrten, Einkäufe oder organisatorischen Aufwand.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad (früher: Pflegestufe) der gepflegten Person und wird pauschal pro Jahr gewährt, unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ich erfüllen muss, um den Pflegepauschbetrag bewilligt zu bekommen?
Ja, um den Pflegepauschbetrag vom Finanzamt bewilligt zu bekommen, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.
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Sie dürfen für die Pflege keine finanzielle oder materielle Vergütung erhalten. Nur eine unentgeltliche Pflegeleistung erfüllt die Voraussetzungen.
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Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden. Ob die Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person stattfindet, macht hier allerdings keinen Unterschied.
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Sie müssen mit dem Pflegebedürftigen entweder verwandt sein oder anderweitig in enger Beziehung stehen. Nur Angehörige oder Freunde können die steuerliche Vergünstigung vom Finanzamt bewilligt bekommen.
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Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist als hilflos anerkannt (z. B. mit dem Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis) – wichtig für den tatsächlichen Anspruch.
Nur wenn all diese Anforderungen nachweislich erfüllt sind, kann die Bewilligung des Pflegepauschbetrags durch das Finanzamt erfolgen.
Höhe des Pflegepauschbetrags
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Der Pauschbetrag wird pro Jahr und pro gepflegter Person gewährt und ist unabhängig von der Dauer der Pflege sowie von den tatsächlich entstandenen Kosten.
Aktuell gelten folgende Pflegepauschbeträge:
- Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4: 1.800 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 5: 1.800 Euro pro Jahr
Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Der Pflegepauschbetrag kann in voller Höhe geltend gemacht werden, auch wenn die Pflege nur während eines Teils des Jahres erfolgt ist. Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen im betreffenden Steuerjahr erfüllt waren.
Zeitraum der Pflegeleistung
Hat der Zeitraum, in dem die Pflege erbracht wird, Einfluss auf die Bewilligung oder die Höhe des Pflegepauschbetrags?
Der Zeitraum der Pflege hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anerkennung des Pflegepauschbetrags. Es ist also unerheblich, ob die Pflege über das gesamte Jahr hinweg oder nur über einen Teil des Jahres erfolgt ist, solange die Voraussetzungen im jeweiligen Steuerjahr erfüllt waren.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nicht nach der Dauer der Pflege, sondern ausschließlich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Der Pauschbetrag wird pro gepflegter Person und Jahr gewährt und ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.
Das bedeutet: Auch wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben unter dem jeweiligen Pflegepauschbetrag liegen, können Sie dennoch den vollen Pauschbetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Umgekehrt spielt es für die Höhe des Pauschbetrags keine Rolle, wenn Ihre Ausgaben höher waren – in diesem Fall kann alternativ die Geltendmachung tatsächlicher Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.
Einkommenssteuererklärung und Pflegepauschbetrag
Wo wird der Pflegepauschbetrag eingetragen und was ist bei der Steuererklärung zu beachten?
Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ angegeben. Dort tragen Sie die erforderlichen Angaben zur gepflegten Person sowie zum Pflegegrad ein. Belege oder Nachweise müssen der Steuererklärung in der Regel nicht beigefügt werden, können jedoch vom Finanzamt im Einzelfall nachgefordert werden.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und wird pauschal pro Jahr und pro gepflegter Person gewährt. Er ist unabhängig von Ihren tatsächlich entstandenen Kosten.
Alternative: tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Liegen Ihre tatsächlichen Pflegekosten über dem Pflegepauschbetrag, können Sie statt des Pauschbetrags Ihre konkret entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese werden ebenfalls in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen unter anderem:
- Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen
- Kosten im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
- Pflegebedingte Heim- oder Unterbringungskosten (unter bestimmten Voraussetzungen)
Wenn Sie tatsächliche Pflegekosten geltend machen, entfällt der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Eine Kombination beider Varianten ist nicht möglich.
Im Gegensatz zum Pflegepauschbetrag müssen bei der Angabe tatsächlicher Pflegekosten sämtliche Ausgaben durch Rechnungen, Quittungen oder andere geeignete Nachweise belegt werden. Außerdem wirken sich diese Kosten nur insoweit steuerlich aus, wie sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
Die Geltendmachung tatsächlicher Pflegekosten ist deutlich aufwendiger als der Pflegepauschbetrag und lohnt sich in der Praxis meist nur dann, wenn die angefallenen Ausgaben spürbar über dem jeweils zustehenden Pflegepauschbetrag liegen.
Wenn mehrere pflegende Angehörige pflegen
Was gilt, wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen?
Kümmern sich mehrere Personen gemeinsam um die Pflege einer pflegebedürftigen Person und erfüllen alle Beteiligten die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag, wird der Pflegepauschbetrag unter den Pflegenden aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen, unabhängig davon, in welchem Umfang die einzelne Person an der Pflege beteiligt war.
Die Gesamthöhe des Pflegepauschbetrags richtet sich weiterhin nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Jeder Beteiligte kann entsprechend nur seinen anteiligen Betrag in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Pflegen Sie dagegen mehrere pflegebedürftige Personen, können Sie den Pflegepauschbetrag für jede gepflegte Person gesondert beanspruchen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
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