Rente für pflegende Angehörige – Das müssen Sie dazu wissen!

Wie wirkt sich die Pflege eines Angehörigen auf die Rente aus?

Kommt es in der Familie zu einer pflegebedürftigen Person, übernehmen häufig Angehörige die Pflege. Für Pflegende bedeutet das oft: weniger Arbeitszeit oder sogar eine (vorübergehende) Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Damit dieses Engagement nicht zu Nachteilen in der Alterssicherung führt, kann die nicht erwerbsmäßige Pflege unter bestimmten Voraussetzungen zu Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse führen – und damit die spätere Rente erhöhen.

Grundsätzlich gilt: Die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen gehen bei Angehörigenpflege in der Regel von nicht erwerbsmäßiger Pflege aus (also ohne Arbeitsvertrag/arbeitsähnliches Beschäftigungsverhältnis). Auch wenn eine Pflegeperson als „Dankeschön“ Geld bekommt (z. B. einen Teil des Pflegegeldes), ist das nicht automatisch schädlich – problematisch wird es erst, wenn die Zahlung arbeitsähnlichen Charakter annimmt (dann kann ein Beschäftigungsverhältnis zu prüfen sein).

Höhe des Pflegegelds 2026

Seit dem 01.01.2025 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen wurden angehoben. 

Januar 2025 wurde eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2026 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Höhe des Pflegegelds 2026
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 347 € monatlich
Pflegegrad 3 599 € monatlich
Pflegegrad 4 800 € monatlich
Pflegegrad 5 990 € monatlich

Rentenanspruch durch Pflege – wie funktioniert das?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Pflegekasse für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeit gilt als Pflichtbeitragszeit. Das hat u. a. folgende Effekte:

  • Es werden Rentenbeiträge gezahlt, ohne dass die Pflegeperson selbst einzahlt.
  • Pflegezeiten zählen für Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten).
  • Es können zusätzliche Entgeltpunkte entstehen → die spätere Rente kann steigen.

Damit können pflegende Angehörige Rentenansprüche aufbauen oder bestehende Ansprüche verbessern – auch wenn sie während der Pflege ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben.

Wichtig: Die Beiträge werden nicht „vom Pflegegeld“ abgezogen, sondern zusätzlich von der Pflegekasse getragen – sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen führt auch ohne eigene Beiträge zu einem Rentenanspruch – denn die Rentenbeiträge können von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die pflegenden Angehörigen gezahlt werden. Dabei wird die Pflegezeit als Beitragszeit gewertet. Damit ist der Zeitraum gemeint, in dem monatliche Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden. Zudem wird den Pflegepersonen die Wartezeit, d.h. der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem erstmaligen Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung, angerechnet. So können Pflegende zusätzliche Rentenzeiten sammeln und ihre Rente aufbessern – ohne selbst Beiträge zur Rentenversicherung leisten zu müssen.

Rente, Absicherung und Entlastung – kennen Sie Ihre Ansprüche?
Wer einen Angehörigen pflegt, übernimmt viel Verantwortung. Was viele nicht wissen: Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge zahlen – und es gibt weitere Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten. In unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ erhalten Sie einen verständlichen Gesamtüberblick:
  • wann die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie übernimmt
  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
  • welche finanziellen und organisatorischen Entlastungen Ihnen zustehen
  • wie Leistungen sinnvoll kombiniert werden können
  • Der Kurs ist für Sie kostenlos, da er nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse finanziert wird.
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Wird die Pflege eines Angehörigen auf die Rente angerechnet?

Ja – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, meldet die Pflegekasse die Pflegeperson bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge.

 

Voraussetzungen für die Anrechnung auf die Rente

Rentenbeiträge durch die Pflegekasse gibt es in der Regel, wenn:

  • die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat,

  • die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt,

  • die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet (z. B. in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson),

  • die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst,

  • die Pflege auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt ist,

  • die Pflege voraussichtlich mindestens 2 Monate (bzw. 60 Tage) im Kalenderjahr erfolgt,

  • die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist,

  • die gepflegte Person Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erhält,

  • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt (Pflegeperson) in Deutschland/EWR/Schweiz liegt.

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Wichtig

Die Pflegeperson selbst muss keinen Antrag bei der Rentenversicherung stellen – die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen und meldet die beitragspflichtigen Zeiten an die Deutsche Rentenversicherung.

Die Feststellung des Pflegegrads (früher: Pflegestufe) erfolgt durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder durch Medicproof (bei privat Versicherten). Der zeitliche Umfang der Pflege wird im Rahmen des Fragebogens zur sozialen Sicherung der Pflegeperson erklärt.

Mindestpflegeumfang

  • Additionspflege:

    Pflegen Sie mehrere Personen, können die Zeiten zusammengerechnet werden, um z. B. die 10 Stunden/Woche zu erreichen.
    Beispiel: Sie pflegen Ihren Vater sieben Stunden pro Woche und Ihre Mutter fünf Stunden, sodass Sie insgesamt zwölf Stunden und damit die Mindestpflegezeit erreichen.

  • Mehrfachpflege:

    Pflegen mehrere Pflegepersonen dieselbe Person, werden Zeiten anteilig betrachtet. Entscheidend ist, ob die jeweilige Pflegeperson die Mindestvoraussetzungen erfüllt (insbesondere Stunden/Verteilung)
    Beispiel: Kümmern Sie sich zusammen mit Ihrem Bruder um die Pflege Ihrer Mutter, wird dies für die Rente angerechnet, wenn Sie die Mindestpflegezeit von 10 Stunden pro Woche erreichen.

Unser Online-PflegeCafé – Kostenfreie Webinare rund um die häusliche Pflege

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Belastungen und Hilfsangebote für pflegende Angehörige

Mittwoch, 18.3.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz

Pflegegrad bei Kindern mit ADHS oder Autismus: Rechte, Möglichkeiten und praktische Unterstützung

Mittwoch, 22.4.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz
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Mittwoch, 20.5.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz

Wie viel Rente bekommt eine Pflegeperson für die Pflege?

Pflegepersonen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung so gestellt, als würden sie für ihre Pflegetätigkeit ein monatliches Arbeitseinkommen erzielen. Grundlage für die Berechnung der Rentenbeiträge ist ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt.

Dieses fiktive Entgelt orientiert sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße, die jährlich bundesweit einheitlich festgelegt wird. Seit der Angleichung von Ost und West gibt es keine getrennten Bezugsgrößen mehr.

Für das Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro.

Das fiktive Einkommen der Pflegeperson liegt – je nach Pflegegrad und Art der in Anspruch genommenen Leistungen – zwischen 18,9 % und 100 % dieser Bezugsgröße.

Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes sind:

  • der Pflegegrad der gepflegten Person
  • die Art der bezogenen Pflegeleistungen
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Wichtig

Für Personen mit Pflegegrad 1 werden keine Rentenbeiträge für Pflegepersonen gezahlt, da hierfür kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht.

Leistungsbezüge – Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung

Pflegebedürftige können – abhängig vom Pflegegrad – unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Art der gewählten Leistung beeinflusst auch die Höhe der Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

  • Pflegegeld:

    Erfolgt die Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld.
    Für diese Konstellation wird bei der Rentenberechnung der höchste Prozentsatz der Bezugsgröße angesetzt.

  • Kombinationsleistung:

    Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert – also teilen sich Angehörige und ein ambulanter Pflegedienst die Pflege – spricht man von einer Kombinationsleistung.
    In diesem Fall wird für die Rentenberechnung ein entsprechend anteiliger Prozentsatz der Bezugsgröße berücksichtigt.

  • Pflegesachleistung:

    Wird die Pflege vollständig durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, handelt es sich um Pflegesachleistungen.
    Hier fällt der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Prozentsatz der Bezugsgröße am niedrigsten aus.

Leistungen für pflegende Angehörige im Überblick

Welche Ansprüche Ihnen neben der Rente noch zustehen, erfahren Sie im kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.

Wie wirkt sich das konkret auf die Rente aus?

Auf das fiktive Einkommen zahlt die Pflegekasse den aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 18,6 %).

Je höher der Pflegegrad und je größer der Anteil der häuslichen Pflege durch Angehörige, desto höher sind in der Regel:

  • die beitragspflichtigen Einnahmen
  • die eingezahlten Rentenbeiträge
  • und damit die späteren Rentenansprüche

Die genaue Rentensteigerung hängt jedoch von mehreren Faktoren ab, unter anderem vom aktuellen Rentenwert und der gesamten Versicherungsbiografie der Pflegeperson.

Rentenpunkte für pflegende Angehörige: So wirkt sich die Pflege je nach Pflegegrad auf Ihre Rente aus

 

Die folgende Tabelle zeigt die Prozentsätze der Bezugsgröße in Abhängigkeit von den drei verschiedenen Leistungsbezügen und des Pflegegrads des Angehörigen. Daraus ergibt sich das fiktive Einkommen.

Pflegegrad Pflegegeld (nur Angehörige) Kombinationsleistungen (Anteil Pflegegeld + Pflegedienst) Pflegesachleistungen (nur Pflegedienst)
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 27 % 22,95 % 18,9 %
Pflegegrad 3 43 % 36,55% 30,01 %
Pflegegrad 4 70 % 59,5 % 49 %
Pflegegrad 5 100 % 85 % 70%

Wer bekommt Rentenpunkte für die Pflege?

Wenn Sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie. Dadurch erwerben Sie zusätzliche Rentenpunkte.

 

Voraussetzungen für Rentenbeiträge

Rentenbeiträge werden gezahlt, wenn:

  • die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst,
  • die Pflege auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt ist,
  • die Pflege voraussichtlich mindestens zwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr andauert,
  • Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
  • die pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung erhält.

Die Pflegekasse meldet die beitragspflichtige Pflegezeit automatisch an die Deutsche Rentenversicherung, nachdem der entsprechende Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson ausgefüllt wurde.

Erwerbstätigkeit neben der Pflege

Sind Sie zusätzlich berufstätig, dürfen Sie maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei wird die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit berücksichtigt.

Wer mehr als 30 Stunden arbeitet, gilt rentenrechtlich nicht als nicht-erwerbsmäßige Pflegeperson und erhält keine zusätzlichen Rentenbeiträge aus der Pflege.

Pflege und Altersrente – was gilt?

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Beziehen Sie eine vorgezogene Altersrente und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, können weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflege gezahlt werden. Diese erhöhen Ihre spätere Rente.

 

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Beziehen Sie bereits die volle Altersrente, besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht mehr.

Möchten Sie dennoch Rentenpunkte durch die Pflege erwerben, ist ein Wechsel in eine Teilrente (z. B. 99 %) erforderlich. Dadurch entsteht wieder Rentenversicherungspflicht, und die Pflegekasse kann Beiträge für Sie einzahlen.

Nach Ende der Pflegetätigkeit können Sie wieder zur Vollrente zurückkehren. Die während der Pflege erworbenen Rentenpunkte erhöhen Ihre monatliche Rente dauerhaft.

Konkretes Beispiel: Wie viel bringt ein Jahr Pflege für die Rente?

Ausgangssituation

  • Sie pflegen Ihre Mutter mit Pflegegrad 3.
  • Ihre Mutter erhält Pflegegeld.
  • Sie pflegen sie 15 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen.
  • Sie arbeiten nebenbei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
  • Die Voraussetzungen für Rentenbeiträge sind erfüllt.
  1. Fiktives Einkommen berechnen

    Für Pflegegrad 3 bei Pflegegeld gilt ein Prozentsatz von 43 % der Bezugsgröße.

    Die Bezugsgröße 2026 (bundeseinheitlich) liegt bei rund 3.535 € monatlich.

    Rechnung:

    43 % von 3.535 €
    = 1.519 € fiktives monatliches Einkommen

    Dieses Einkommen dient als Berechnungsgrundlage für die Rentenbeiträge.

  2. Rentenbeitrag berechnen

    Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 %.

    18,6 % von 1.519 €
    = 282,53 € Rentenbeitrag pro Monat

    Diesen Betrag zahlt die Pflegekasse direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

  3. Rentenpunkte ermitteln

    Ein Rentenpunkt entspricht einem Einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts (2026 ca. 45.000 € jährlich).

    Jährliches fiktives Einkommen:

    1.519 € × 12
    = 18.228 €

    18.228 € ÷ 45.000 €
    0,40 Rentenpunkte pro Jahr

  4. Was bedeutet das später für die Rente?

    Ein Rentenpunkt ist derzeit etwa 37,60 € monatliche Rente wert (Stand 2026).

    0,40 Rentenpunkte × 37,60 €
    = ca. 15 € mehr Rente pro Monat

    Das bedeutet:

    👉 Ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 3 (Pflegegeld) bringt ungefähr
    15 € mehr monatliche Altersrente – lebenslang.

    Pflegen Sie 5 Jahre, wären das bereits rund
    75 € monatlich zusätzlich.

Vergleich: Pflegegrad 4 (Pflegegeld)

Bei Pflegegrad 4 liegt der Prozentsatz bei 70 % der Bezugsgröße.

70 % von 3.535 €
= 2.474 € fiktives Einkommen

Das ergibt ungefähr:

  • ca. 0,66 Rentenpunkte pro Jahr

  • ca. 25 € mehr Rente pro Monat pro Pflegejahr

Wie beantragt man Rentenpunkte für die Pflege?

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige erfolgt nicht automatisch ohne Prüfung. Damit die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflegeperson zahlt, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlage dafür ist ein ausgefüllter „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“, der bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht wird.

Anhand dieses Fragebogens prüft die Pflegekasse unter anderem:

  • ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt,
  • ob die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt,
  • ob der Mindestpflegeumfang (mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen) erfüllt ist,
  • ob die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, meldet die Pflegekasse die beitragspflichtigen Zeiten an die Deutsche Rentenversicherung, die diese dem Rentenkonto der Pflegeperson gutschreibt.

  1. Teilrente beantragen

    Beziehen Sie als Pflegeperson bereits eine Altersrente, kommt es darauf an, ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.

    Vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. bei vorgezogener Altersrente) besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall können auch während des Rentenbezugs Rentenbeiträge aus der Pflege gezahlt werden.

    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Vollrente werden grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge mehr berücksichtigt. Möchten Sie weiterhin Rentenpunkte durch die Pflege erwerben, ist ein Wechsel in eine sogenannte Teilrente erforderlich.

    Im Rahmen der sogenannten Flexirente ist es möglich, die Vollrente auf einen Teilrentenanteil – beispielsweise 99 Prozent – umzustellen. Dadurch bleibt eine Rentenversicherungspflicht bestehen, sodass die Pflegekasse weiterhin Beiträge einzahlen kann. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Hierfür können die offiziellen Antragsformulare genutzt werden; grundsätzlich ist auch ein formloser Antrag möglich.

    Ab dem Monat nach Antragstellung wird die Rente entsprechend reduziert. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann wieder zur Vollrente zurückgekehrt werden.

  2. Fragebogen ausfüllen und bei der Pflegekasse einreichen

    Um Rentenpunkte für Pflege zu beantragen, ist ein Fragebogen auszufüllen. Dieser heißt "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen", mithilfe dessen die Pflegekasse des Angehörigen Ihren Anspruch auf Rentenbeitragszahlung bestätigen kann. Das Formular können Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung und vielen Krankenversicherungen herunterladen und anschließend der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zuschicken.

    → Zum Fragebogen

  3. Nachweis bei Bezug einer Teilrente

    Falls die Pflegeperson die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und in eine Teilrente gewechselt ist, kann die Pflegekasse einen entsprechenden Nachweis über den Bezug der Teilrente verlangen. Dieser wird von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt.

    Nach Eingang aller Unterlagen entscheidet die Pflegekasse über die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge und meldet bei positiver Entscheidung die relevanten Daten – wie Pflegegrad, Beginn der Pflege und Bemessungsgrundlage – an die Rentenversicherung.

  4. Entscheidung der Pflegekasse

    Die Pflegekasse erlässt einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung der Rentenbeitragszahlung.

    Sollte es zu einer ablehnenden Entscheidung kommen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Wird auch nach dem Widerspruch keine Einigung erzielt, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Sie pflegen – sichern Sie auch Ihre Ansprüche.
Die Absicherung über die Rentenversicherung ist nur ein Teil der Leistungen, die pflegenden Angehörigen zustehen. Neben Rentenbeiträgen gibt es weitere finanzielle und organisatorische Entlastungen, die oft nicht vollständig genutzt werden. In unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ erhalten Sie einen verständlichen Überblick über:
  • Rentenansprüche und Voraussetzungen
  • Leistungen der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige
  • Entlastungsmöglichkeiten und Kombinationsoptionen
  • typische Fehler, die vermieden werden können
  • Der Kurs ist für Sie kostenlos, da er nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse finanziert wird.
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Häufige Fragen & Antworten zur Rente für pflegende Angehörige

Zu den pflegenden Angehörigen zählen alle Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn, die an der Pflege und Unterstützung einer Person mit gesundheitlichen Einschränkungen beteiligt sind.

Die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen kann zu zusätzlichen Rentenansprüchen führen. Erfüllt die Pflegeperson die gesetzlichen Voraussetzungen, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Pflegezeit wird dabei als sogenannte Pflichtbeitragszeit gewertet. Pflegende Angehörige können so Rentenansprüche aufbauen oder ihre spätere Altersrente erhöhen – ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen wird die Pflege rentenrechtlich berücksichtigt.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2,
  • die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig,
  • die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage,
  • die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt,
  • die Pflegeperson arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Erfüllt die Pflegeperson diese Bedingungen, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge. Dabei wird die Pflegeperson so gestellt, als würde sie ein fiktives Arbeitsentgelt beziehen.

Die Höhe der zusätzlichen Rente hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere:

  • der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person,
  • die Art der in Anspruch genommenen Leistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung),
  • die jährlich festgelegte Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Je höher der Pflegegrad und je höher der prozentuale Ansatz der Bezugsgröße, desto höher sind die gezahlten Rentenbeiträge und damit der spätere Rentenzuwachs.

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mindestens der Pflegegrad 2 durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes bestätigt worden sein. Außerdem müssen Sie als pflegende Person einen Mindestpflegeaufwand von 10 Wochenstunden haben. Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden und muss an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der häuslichen Umgebung erfolgen. Wenn Sie neben der Pflege eines Angehörigen erwerbstätig sind, dürfen Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Pflegende Angehörige erhalten grundsätzlich keine direkte Bezahlung von der Pflegekasse für ihre Pflegeleistung.

Allerdings:

  • Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.
  • Die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld frei verwenden und einen Teil davon als finanzielle Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben.

Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Ob und in welcher Höhe es an Angehörige weitergegeben wird, entscheidet die pflegebedürftige Person selbst.

Eine unbegrenzte rückwirkende Anrechnung ist nicht möglich.

Rentenversicherungsbeiträge können jedoch ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem alle Voraussetzungen erfüllt sind – frühestens ab Beginn des Pflegegrades und der tatsächlichen Pflegetätigkeit.

Wichtig ist, dass der entsprechende Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson bei der Pflegekasse eingereicht wird. Erfolgt die Meldung verspätet, prüft die Pflegekasse im Einzelfall, ab welchem Zeitpunkt Beiträge berücksichtigt werden können.

Es empfiehlt sich daher, die Meldung möglichst zeitnah nach Beginn der Pflegetätigkeit vorzunehmen.

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige erfolgt nicht automatisch allein durch die Pflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegekasse über die Pflegetätigkeit informiert wird.

Hierzu muss der sogenannte „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausgefüllt und bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht werden. Die Pflegekasse prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und meldet die beitragspflichtigen Zeiten an die Deutsche Rentenversicherung.

Beziehen Sie als Pflegeperson bereits eine Vollrente wegen Alters, ist für den Erwerb zusätzlicher Rentenansprüche grundsätzlich ein Wechsel in eine Teilrente erforderlich. Nur bei Bezug einer Teilrente können noch Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden.

Pflegepersonen, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls rentenversicherungspflichtig sein.

Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen einen Angehörigen pflegen.

Erfüllen sie die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. mindestens Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, nicht erwerbsmäßig, maximal 30 Stunden Erwerbstätigkeit), zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge.

Wichtig ist jedoch:
Die gezahlten Beiträge erhöhen in der Regel nicht die laufende Erwerbsminderungsrente, sondern wirken sich erst auf die spätere Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus.

Eine individuelle Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist im Einzelfall sinnvoll, insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit.

Wir unterstützen Sie gerne

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