Die Verhinderungspflege

Wenn ein pflegender Angehöriger die Pflege für einen kurzen Zeitraum nicht sicherstellen kann, kann die Verhinderungspflege beantragt werden – eine Einzelperson oder ein professioneller Pflegedienst übernimmt die Pflege.

Definition: Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige sind für viele Menschen mit Pflegegrad (früher: Pflegestufe) wichtige Bezugspersonen, denn sie stellen ihre Versorgung sicher. Allerdings brauchen auch die Pflegepersonen eine Möglickeit, sich von den Anstrengungen der Pflege erholen zu können. Auch im Krankheitsfall brauchen sie die Sicherheit, dass die von ihnen betreute Person dennoch gut versorgt ist. Mit der Verhinderungspflege ist die Finanzierung einer Ersatzpflegeperson im Krankheitsfall oder während eines Erholungsurlaubes möglich.

Die Verhinderungspflege ist für pflegebedürftige Personen gedacht, die zu Hause versorgt werden – beziehungsweise für deren pflegende Angehörige, die der Versorgung für eine gewisse Zeit nicht nachkommen können. Weiterhin ermöglicht die Verhinderungspflege eine Auszeit für Pflegepersonen sowie Erholung vom Pflegealltag. Man spricht im Zusammenhang mit dieser Leistung oftmals auch von einer Ersatzpflege oder einer Krankheitsvertretung.

Verhinderungspflege: Anspruch auf die Leistung

Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege haben Menschen ab Pflegegrad 2, die die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag einsetzen, um eine ersatzweise Pflege zu finanzieren.

 

Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege

Für einen Anspruch auf Verhinderungspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt seit dem 01.07.2025.

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  1. Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder höher. 

  2. Die Pflege erfolgt in einer ambulanten Wohnform (z. B. im eigenen Haushalt, bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft).

  3. Eine private Pflegeperson übernimmt die häusliche Pflege und ist vorübergehend an der Pflege gehindert, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder andere wichtige Gründe.

Eine formelle Eintragung der Pflegeperson im Vorfeld ist keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass tatsächlich eine Pflegeperson vorhanden ist, die vertreten werden muss.

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Wichtig!

Sind mehrere Personen offiziell als Pflegende bei der Kasse eingetragen, können sie sich nicht gegenseitig vertreten. Die Verhinderungspflege wird dann nicht gewährt.

So geht's: Verhinderungspflege beantragen

Ein Antrag auf Verhinderungspflege muss nicht zwingend vor dem Zeitraum der Ersatzpflege gestellt werden. Die Beantragung kann auch nachträglich im Rahmen der Abrechnung bei der Pflegekasse erfolgen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Ersatzpflege ein grundsätzlicher Anspruch auf Verhinderungspflege bestand.

Wichtig:
Die Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können rückwirkend nur noch bis zum Ende des auf das Leistungsjahr folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

Beispiel:
Leistungen aus dem Jahr 2025 müssen spätestens bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingereicht werden.

 

Empfehlung zur Antragstellung

Um sicherzustellen, dass die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt, empfiehlt es sich, den Antrag vorab zu stellen, wenn der Zeitraum der Verhinderung bereits bekannt ist (z. B. bei geplanter Urlaubs- oder Krankenhauszeit).
So lassen sich Rückfragen oder Verzögerungen bei der Erstattung vermeiden.

 

Wo und wie wird Verhinderungspflege beantragt?

Die Verhinderungspflege wird von der pflegebedürftigen Person bei ihrer zuständigen Pflegekasse beantragt.
Viele Pflegekassen stellen hierfür Online-Formulare zur Verfügung. Alternativ kann der Antrag auch formlos schriftlich gestellt werden. Er sollte folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person
  2. Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  3. Datum, seit wann diese zu Hause gepflegt wird
  4. Zeitraum und Umfang der Verhinderung (stundenweise oder tagesweise) sowie entstandene Kosten
  5. Grund der Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit etc.)
  6. Angaben zur Ersatzpflegeperson

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag auf Verhinderungspflege!

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Gut zu wissen

Die Verhinderungspflege kann sowohl vor als auch nach der Erbringung der Ersatzpflege beantragt werden.
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme oder bei geplanten Abwesenheiten (z. B. Urlaub) ist es empfehlenswert, den Antrag vorab bei der Pflegekasse zu stellen, um Planungssicherheit zu haben.

Eine rückwirkende Beantragung ist möglich, jedoch nur bis zum Ende des auf das Leistungsjahr folgenden Kalenderjahres.
Das bedeutet: Leistungen aus einem Kalenderjahr müssen spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass alle entstandenen Kosten und Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden können.

Verhinderungspflege ist nur ein Teil Ihrer Ansprüche.
Viele Angehörige beschäftigen sich zuerst mit der Verhinderungspflege – und merken schnell, wie komplex das Zusammenspiel mit anderen Leistungen ist. In unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ erhalten Sie einen verständlichen Gesamtüberblick über alle Ansprüche je Pflegegrad und erfahren, wie Sie Leistungen sinnvoll kombinieren.
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Die Verhinderungspflege im Detail

Wie lange und in welchem Umfang wird Verhinderungspflege finanziert?

Die Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden und flexibel über das Kalenderjahr verteilt erfolgen.

 

Gemeinsames Jahresbudget ab 01.07.2025

Seit dem 01.07.2025 wurden die bisherigen getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt.
Dieses beträgt insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann frei zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aufgeteilt werden.

 

Tageweise Verhinderungspflege

Von einer tageweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn die Pflegeperson mehr als acht Stunden pro Tag verhindert ist, zum Beispiel bei einem Urlaub oder einem stationären Krankenhausaufenthalt.

  • Die tageweise Verhinderungspflege kann für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden.

  • Während dieses Zeitraums wird die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

  • Die Kosten für die Ersatzpflege werden aus dem gemeinsamen Jahresbudget finanziert.

 

Stundenweise Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist.

  • In diesem Fall wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.

  • Die in Anspruch genommenen Stunden werden nicht auf die maximale Dauer von acht Wochen angerechnet.

  • Die Kosten für die Ersatzpflege werden ebenfalls vom gemeinsamen Jahresbudget abgezogen.

 

Flexible Nutzung des Budgets

Die Verhinderungspflege ermöglicht sowohl eine regelmäßige Nutzung kleinerer Beträge (z. B. zur Entlastung im Alltag) als auch den Einsatz des gesamten Jahresbudgets für längere Abwesenheiten oder Krankheitszeiten der Pflegeperson.

Wer darf die Verhinderungspflege durchführen? – Ersatzpflegepersonen

Wenn die private Pflegeperson ausfällt oder eine Pause braucht, kann die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen. Die Pflege zu Hause kann von anderen Privatpersonen wie Familienangehörigen, Freunden, Bekannten oder von professionellen Pflegediensten oder Betreuern geleistet werden. 

Diese Personen können die Verhinderungspflege durchführen:

  1. Angehörige oder Verwandte

  2. Freunde, Bekannte oder Nachbarn

  3. Pflegeheime (im Rahmen der Kurzzeitpflege)

  4. Einzelpflegefachkräfte 

  5. Ehrenamtliche Personen

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Belastungen und Hilfsangebote für pflegende Angehörige

Mittwoch, 18.3.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz

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Höhe der Leistungen bei Verhinderungspflege

Die Höhe der Leistungen für die Verhinderungspflege richtet sich seit dem 01.07.2025 nicht mehr nach einem festen Einzelbetrag, sondern nach dem gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Für beide Leistungen zusammen steht ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieses Budget kann flexibel eingesetzt werden – unabhängig davon, ob die Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte oder private Ersatzpflegepersonen erfolgt.

 

Ersatzpflege durch nicht verwandte oder nicht im Haushalt lebende Personen

Übernehmen professionelle Pflegekräfte oder andere Personen die Verhinderungspflege,

  • die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und

  • nicht im selben Haushalt leben,

können die tatsächlich entstandenen Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Jahresbudgets erstattet werden.

 

Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder im Haushalt lebende Personen

Übernehmen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder im selben Haushalt lebende Personen die Verhinderungspflege, gelten besondere Regelungen:

  • Die Pflegekasse erstattet in diesem Fall grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes, der für die Dauer der Verhinderungspflege zusteht.

  • Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten oder Verdienstausfall, übernommen werden.

  • Auch hier gilt: Die Erstattung erfolgt maximal bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro.

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Gut zu wissen

Übt eine nahe verwandte Person die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus (z. B. selbstständig oder im Rahmen eines Pflegeunternehmens), gelten die gleichen Regelungen wie bei nicht verwandten Pflegepersonen. In diesem Fall können die Kosten ebenfalls bis zur Höhe des verfügbaren Jahresbudgets erstattet werden.

Alle Leistungen im Überblick

Einen vollständigen Überblick über alle Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten erhalten Sie in unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.

Das gilt für nahe Angehörige

Auch nahe Angehörige oder im selben Haushalt lebende Personen können die Verhinderungspflege übernehmen.
Als nahe Angehörige gelten Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister. Maßgeblich ist dabei stets das Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person.

 

Höhe der Erstattung bei Pflege durch nahe Angehörige

Übernehmen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder im selben Haushalt lebende Personen die Verhinderungspflege, gelten besondere Regelungen:

  • Die Pflegekasse erstattet in diesem Fall grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes, der für die Dauer der Verhinderungspflege zusteht, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen des monatlichen Pflegegeldes.
  • Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten oder Verdienstausfall, übernommen werden.

Der Gesamtbetrag aus Pflegegeldanteil und zusätzlichen Aufwendungen darf die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Da sich das Pflegegeld zum 01.01.2025 erhöht hat, ergibt sich daraus auch ein höherer maximaler Erstattungsbetrag bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige:

 
Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2025 Max. Erstattung (1,5-faches Pflegegeld)
Pflegegrad 2 347 € 520,50 €
Pflegegrad 3 599 € 898,50 €
Pflegegrad 4 800 € 1.200 €
Pflegegrad 5 990 € 1.485 €

Entstehen durch die Ersatzpflege zusätzliche Kosten, können diese von der Pflegekasse erstattet werden, zum Beispiel:

  • Fahrtkosten (in der Regel 0,20 € pro gefahrenem Kilometer)

  • Verdienstausfälle bei nachgewiesener Arbeitszeitreduzierung

Bitte bewahren Sie dafür die entsprechenden Belege auf. Diese Aufwendungen werden zusätzlich zum Pflegegeldbetrag berücksichtigt, dürfen jedoch zusammen mit diesem Betrag das verfügbare Jahresbudget nicht überschreiten.

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Beispiel

Pflegegrad 3, häusliche Pflege. Im Jahr werden folgende Entlastungen genutzt:

  1. Stundenweise Verhinderungspflege (z. B. Nachbarin 2× pro Woche à 3 Stunden)

    • Abrechnung über die Pflegekasse: 900 €

    • Restbudget: 3.539 € − 900 € = 2.639 €

  2. Kurzzeitpflege nach Krankenhaus (z. B. 14 Tage in einer Einrichtung)

    • Kostenanteil, den die Pflegekasse aus dem gemeinsamen Jahresbetrag übernimmt: 2.100 €

    • Restbudget: 2.639 € − 2.100 € = 539 €

  3. Später im Jahr noch einmal tageweise Verhinderungspflege (z. B. Urlaub der Pflegeperson, Ersatz durch Pflegedienst)

    • Abrechnung: 539 €

    • Restbudget: 0 €

✅ Ergebnis: Du hast die vollen 3.539 € komplett ausgeschöpft – verteilt auf beide Leistungsarten, in beliebiger Mischung. Genau das ist der Sinn des neuen gemeinsamen Jahresbetrags.

Beispiel: Verhinderungspflege durch pflegende Angehörige

Ausgangssituation

  • Pflegebedürftige Person: Pflegegrad 2
  • Pflege erfolgt zu Hause
  • Pflegende Angehörige: Tochter (nahe Angehörige, nicht erwerbsmäßig)
  • Pflegegeld ab 01.01.2025: 347 €
  • Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 €

 

Schritt 1: Pflegegeldanteil (1,5-fache Grenze)

Wenn die Tochter die Verhinderungspflege übernimmt, gilt:

Maximal erstattungsfähiger Pflegegeldanteil:
347 € × 1,5 = 520,50 €

👉 Mehr als 520,50 € für die Pflegeleistung selbst darf die Pflegekasse nicht erstatten, egal wie lange die Verhinderungspflege dauert.

 

Schritt 2: Zusätzliche Aufwendungen der Angehörigen

Während der Verhinderungspflege entstehen der Tochter folgende Kosten:

  • Fahrtkosten:
    10 Tage × 20 km × 0,20 € = 40 €
  • Verdienstausfall (nachgewiesen): 300 €

👉 Zusätzliche Aufwendungen gesamt: 340 €

Diese Kosten können zusätzlich zum Pflegegeldanteil erstattet werden.

 

Schritt 3: Gesamterstattung berechnen

Bestandteil Betrag
Pflegegeldanteil (max. 1,5-fach) 520,50 €
Fahrtkosten 40,00 €
Verdienstausfall 300,00 €
Gesamterstattung 860,50 €

 

✔️ Die 860,50 € liegen deutlich unter dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 €.
✔️ Die Pflegekasse kann diesen Betrag vollständig erstatten.

Das verbleibende Restbudget von 2.678,50 Euro (3.539 € − 860,50 €) kann im selben Kalenderjahr weiterhin flexibel genutzt werden – entweder für weitere Verhinderungspflege (z. B. durch professionelle Pflegekräfte) oder für Kurzzeitpflege.
Dabei gilt: Nur der Pflegegeldanteil bei Angehörigen ist begrenzt, das restliche Budget steht unabhängig davon weiterhin vollständig zur Verfügung.

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Gut zu wissen: Der Unterschied

Kurzzeit- und Verhinderungspflege beschreiben eine ähnliche Leistung: Die ersatzweise Versorgung pflegebedürftiger Personen. Allerdings mit einem Unterschied: Die Kurzzeitpflege erfolgt immer stationär in einer pflegerischen Einrichtung, während die Verhinderungspflege zu Hause durchgeführt wird.

Qualifizierte Verhinderungspflegekräfte finden

Jeder darf die Verhinderungspflege durchführen. Damit können auch andere Familienangehörige zeitweise einspringen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine ehrenamtliche Person zu beauftragen. Ein guter Kontaktweg sind Vereine und Wohlfahrtsverbände. In einigen Fällen sind am Wohnort auch Gruppen bekannt, die sich ehrenamtlich für begrenzte Zeit um pflegebedürftige Menschen kümmern.

Auch der Einsatz einer Einzelpflegefachkraft oder eines Pflegedienstes ist möglich. Dies macht vor allem in intensiven Pflegesituationen Sinn. Pflegefachkräfte können zu diesem Zweck oftmals über Wohlfahrtsverbände angefragt werden. Gleichfalls vermitteln auch spezielle Privatunternehmen geschulte Personen.

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Gut zu wissen: Ersatzpflege finden

Besonders Pflegefachkräfte sind aktuell begehrt: Der Fachkräftemangel erschwert damit die Suche nach einem Ersatz. Suchen Sie daher frühzeitig nach externen Dienstleistern.

Kann die Pflege zu Hause nicht ausreichend sicher gestellt werden, können pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher teilstationär in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege versorgt werden. Das deckt die Leistung "Tagespflege" von der Pflegekasse ab.

Verhinderungspflege als wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige sind in Zeiten des überlasteten Gesundheitssystems eine wichtige Stütze und stellen für pflegebedürftige Personen wichtige Kontaktpersonen dar. Doch auch sie brauchen Pausen vom Pflegealltag, um sich erholen zu können und/oder um sich um eigene, zeitintensive Angelegenheiten zu kümmern. Die ersatzweise Pflege im häuslichen Umfeld ist daher eine wichtige Option, um die Pflegesituation bei einem Ausfall der Pflegeperson sicherzustellen.

Umso wichtiger ist es sowohl für pflegebedürftige Personen als auch deren Angehörige, dass sich letztere der Versorgung ihrer Liebsten sicher sein können. Die Pflege kann von einer einzelnen Person oder einem Pflegedienst übernommen werden. 

Das zur Verfügung stehende Kontingent kann stundenweise oder tageweise abgerechnet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zu kombinieren. Für die Beantragung wenden sich pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige an die Pflegekasse.

Sie brauchen Entlastung? Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Ansprüche.
Dieser Artikel zur Verhinderungspflege ist ein guter erster Schritt. Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass Sie keine weiteren Leistungen verschenken, erhalten Sie in unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ den gesamten Überblick:
  • welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen
  • wie Sie Verhinderungs-, Kurzzeitpflege und weitere Leistungen kombinieren
  • wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag & Co. optimal genutzt werden
  • Erstellt von Pflegeexpert:innen, geprüft von der Pflegekasse und kostenlos nach § 45 SGB XI.
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Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Pflegebedürftige Personen können eine sogenannte Ersatzpflege beantragen, wenn ihre Pflegeperson verhindert ist und die Pflegetätigkeit für einen vorübergehenden Zeitpunkt nicht übernehmen kann. Somit kann die Finanzierung einer Vertretung sichergestellt werden. Dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Rahmen der Verhinderungspflege können pflegerische Tätigkeiten, Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen finanziert werden. Grundsätzlich gilt diese Leistung für Pflege im häuslichen Bereich.

Ab dem 01.07.2025 ergeben sich folgende Änderungen bei den Pflegeleistungen:

Das Budget von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wird zusammengelegt. Dieses gemeinsame Jahresbudget (3.539€) kann jetzt flexibel auf die Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden. Bisher gab es für beide Leistungen jeweils ein eigenes Budget in unterschiedlicher Höhe.

Seit dem 01.07.2025 ergeben sich folgende Änderungen bei den Pflegeleistungen:

Das Budget von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wird zusammengelegt. Dieses gemeinsame Jahresbudget (3.539€) kann jetzt flexibel auf die Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden. Bisher gab es für beide Leistungen jeweils ein eigenes Budget in unterschiedlicher Höhe. Wird die Pflege von Angehörigen oder Haushaltsmitgliedern übernommen, darf der Betrag das 2-fache des genehmigten Pflegegeldes nicht übersteigen.

Das Geld wird dem pflegebedürftigen Versicherten aufs Konto überwiesen.

Pflege durch Ehe- und Lebenspartner, Angehörige, verschwägerte Personen und Haushaltsmitglieder zählt in der Regel nicht als Beschäftigung. Die Tätigkeit muss also nicht angemeldet werden.

Wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden pro Tag verhindert ist, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. Die stundenweise Verhinderungspflege kann über das ganze Jahr verteilt genutzt werden und es erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes

Ist die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine tageweise Verhinderungspflege. Die tageweise Verhinderungspflege kann für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr genutzt werden. Bei dieser Art der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt.

Unterstützung beim Antrag auf Verhinderungspflege

Wer mit der Pflege eines Angehörigen betraut ist, hat viele bürokratische Hürden zu meistern. Gesetzliche Vorgaben, Fristen und Formulare machen es den Betroffenen und ihren Familien unnötig kompliziert.

Wir von PflegeBetreuer unterstützen seit Jahren pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Unser Experten-Team weiß, worauf es beim Antrag auf Verhinderungspflege ankommt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Wir unterstützen Sie gerne

Haben Sie Fragen zu Ihrer Pflegesituation oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Pflegegradverfahren? Wir beraten Sie kostenfrei: