Pflegegrad 2: Leistungen im Überblick
Ende 2023 waren in Deutschland rund 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung – deutlich mehr als noch 2021. Ein großer Anteil davon fällt auf die Pflegegrade 2 und 3. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein müssen, wie die Einstufung durch einen Gutachter abläuft und mit welchen Leistungen und Geldleistungen Sie ab 2026 rechnen können.
Was bedeutet Pflegegrad 2? Kurze Erklärung
Wer den Pflegegrad 2 erhält, gilt als in seiner Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Ob dies der Fall ist, bestimmt unter anderem der sogenannte Medizinische Dienst (MD, früher: MDK), meist durch einen Besuch bei der pflegebedürftigen Person zu Hause. Bei privatversicherten Personen wird die Begutachtung durch einen Gutachter von Medicproof durchgeführt. Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf unterschiedliche Sach- und Finanzleistungen der Pflegekasse.
Wie der Name schon andeutet, ist der Pflegegrad 2 eines von fünf Einstufungsniveaus. Diese sagen etwas darüber aus, wie gut ein Mensch selbstständig im Alltag zurechtkommt. Damit verbunden sind finanzielle Leistungen wie zum Beispiel Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege oder die Verhinderungspflege. Für Personen, die auf Pflege angewiesen sind, ist die Einstufung in Grad 2 ebenso ein wichtiger Schritt, wie für Angehörige, die die Versorgung einer Person zu Hause übernehmen. Denn mit der Einstufung in Pflegegrad 2 haben sie Anspruch auf Beitragszahlungen für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Wie Sie Pflegegrad 2 erhalten: Alles zu Voraussetzungen & Gutachten
Nur, wer in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert war, kann Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Die Entscheidung darüber, ob Sie oder Ihre Angehörigen den Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen, fällt die Pflegekasse basierend auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes oder Medicproof, das meist anhand eines persönlichen Besuchs in häuslicher Umgebung angefertigt wird. Dabei werden sowohl die unterschiedlichen Einschränkungsformen (psychisch, geistig und/oder physisch) als auch insgesamt sechs verschiedene Lebensbereiche berücksichtigt.
Diese Lebensbereiche werden unterschiedlich gewichtet:
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Selbstversorgung wie Körperpflege, Ernährung etc. (40 %)
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Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen/Belastungen (20 %)
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
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Verhaltensweisen in psychologischen Problemlagen (zusammen mit 3. 15 %)
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Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte (15 %)
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Mobilität (10 %)
Je nach Gewichtung der Punkte, ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, anhand derer die Einstufung in die Pflegegrade (früher: Pflegestufe) vorgenommen wird. Für den Pflegegrad 2 muss besagtes Gesamtergebnis über 27 und unter 47,5 Punkten liegen. Typische Einschränkungen sind zum Beispiel die Unzuverlässigkeit in der Medikamenteneinnahme oder Flüssigkeitsaufnahme. Auch zunehmende Einschränkung in der Beweglichkeit, was das selbstständige Ankleiden oder den Toilettengang erschwert, sind häufige Einschränkungen bei Pflegegrad 2. Die Einstufung oder gegebenenfalls Ablehnung für einen Pflegegrad erfolgt anschließend per postalischem Leistungsbescheid.
Fragen im Rahmen der Begutachtung
Einen spezifischen Fragebogen für den Pflegegrad 2 gibt es nicht. Vielmehr verwendet der Gutachter bei der Erstbeurteilung ein einheitliches Dokument, um durch Fragen bei Versicherten und Angehörigen festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt.
Ein Pflegegrad 2-Fragebogen kann enthalten:
- Sind Sie in letzter Zeit im Krankenhaus behandelt worden?
- Welche Schwierigkeiten ergeben sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in Ihrem täglichen Leben?
- Welche Hilfsmittel stehen Ihnen zur Verfügung? (Zum Ankreuzen)
- Benötigen Sie nachts Unterstützung einer Person, z. B. beim Toilettengang?
- Brauchen Sie Unterstützung einer Person, um sich zeitlich zu orientieren/ sich örtlich zu orientieren/ nahestehende Personen zu erkennen/ Handlungen in Reihenfolge durchzuführen
Anhand dieser Fragen lassen sich Einschränkungen einer pflegebedürftigen Person erkennen. Bei Pflegegrad 2 zählen dazu häufig Diabetes, leichte Demenz sowie Probleme beim Anziehen und beim Toilettengang.
Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegekasse gestellt. Dafür genügt ein kurzes Telefonat oder ein kurzer formloser Brief, in dem Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Dieses kann die pflegende Person oder ein Angehöriger mit Vollmacht erstellen. Danach sendet die Pflegekasse dem Antragsteller Unterlagen zu und schickt einen Gutachter des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof zur Feststellung des Pflegegrads vorbei.
Je früher ein Antrag gestellt wird, desto früher können die Leistungen genehmigt werden. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dann wird erneut geprüft.
Geld und Leistungen 2026 im Überblick
Welche Leistungen stehen mir mit Pflegegrad 2 zu?
Seit dem 01.01.2025 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen wurden angehoben. Welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, hängt maßgeblich davon ab, ob eine pflegebedürftige Person zu Hause oder dauerhaft stationär versorgt wird. Außerdem steigen mit steigendem Pflegegrad in der Regel auch die Leistungen.
Januar 2025 wurde eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.
Seit dem 01.01.2025 besteht mit Pflegegrad 2 in der häuslichen Versorgung in der Regel Anspruch auf folgende Geldleistungen:
| Leistungen ab dem 01.01.2025 | Was steht mir mit Pflegegrad 2 zu? (Maximale Leistung) | Intervall | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 € | Monatlich | Frei verfügbar |
| Pflegesachleistungen | 796 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 42 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Verhinderungspflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Kurzzeitpflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Kurzzeitpflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Verhinderungspflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Max. 4.180 € | Je Maßnahme | Zweckgebunden |
| Entlastungsbetrag | 131 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Tages- und Nachtpflege | 721 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (DiPA) | 53 € | Monatlich | Zweckgebunden |
Außerdem könnten diese Leistungen interessant sein:
- welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 2 zustehen
- wie Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag kombiniert werden können
- welche zusätzlichen Zuschüsse und Hilfsmittel möglich sind
- wie Sie keine Ansprüche ungenutzt lassen
- Der Kurs ist für Sie kostenlos, da die Pflegekasse ihn nach § 45 SGB XI finanziert.
Leistungen im Detail
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Es kann dafür eingesetzt werden, um pflegenden Angehörigen und Ehrenamtlichen eine monetäre Anerkennung zukommen zu lassen. Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegesachleistungen
Von diesem Geld können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen einen ambulanten Pflegedienst bezahlen, der die zu pflegenden Personen zu Hause versorgt. Die Leistung ist mit dem Pflegegeld kombinierbar.
→ Mehr zu den Pflegesachleistungen
Pflegehilfsmittel
Dieser Posten soll die häusliche Pflege erleichtern oder verbessern und kann zum Beispiel für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Inkontinenzeinlagen verwendet werden. Auch technische Geräte, wie z. B. ein Hausnotruf-System, können hierüber finanziert werden – meist als Leihgabe.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher verfügen seit dem 01.07.2025 über ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen – vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Beide Leistungen können jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Eine vorherige Mindestpflegezeit von sechs Monaten ist nicht mehr erforderlich.
→ Mehr zur Verhinderungspflege
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) haben einen Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegeversicherung. Seit Januar 2025 beträgt der maximale Zuschuss bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pro Person – unabhängig vom Pflegegrad.
Ziel dieser Leistung ist es, das häusliche Umfeld so anzupassen, dass die Pflege zuhause erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person deutlich gefördert wird. Dazu zählen bauliche Veränderungen und fest installierte technische Hilfsmittel, die Barrieren abbauen, den Alltag sicherer machen oder die Betreuung erleichtern.
Beispiele für geförderte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind:
- barrierefreie Badumbauten (z. B. bodengleiche Duschen, Haltegriffe)
- Türverbreiterungen und Schwellenabbau
- Einbau von Treppenliften oder Rampen
- Anpassung von Küchen- und Sanitärbereichen
- fest installierte Hilfen wie Handläufe oder bedarfsgerechte Fenstergriffe
Nicht bezuschusst werden dagegen Maßnahmen, die nicht pflegebedingt notwendig sind, wie z. B. die Verbesserung der Wärmedämmung, allgemeine Modernisierungen oder eine Rollstuhlgarage, wenn sie nicht unmittelbar der Pflege dienen.
Der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollte vor dem Beginn der Umbaumaßnahme bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, um den Zuschuss in voller Höhe zu sichern.
→ Mehr zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Entlastungsbetrag
Wer ambulant gepflegt wird, erhält einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser kann genutzt werden, um die Kosten für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, eine vollstationäre Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste zu bezahlen. Er kann bei Menschen mit Pflegegrad 2 nicht im Bereich Selbstversorgung eingesetzt werden. Die Leistung wird bei häuslicher Pflege zusätzlich gezahlt und nicht mit anderen monetären Ansprüchen verrechnet.
→ Mehr zu den Entlastungsleistungen
Wohngruppenzuschlag
Optimal versorgt zu sein, ohne die vertraute Umgebung zu verlassen – das ermöglicht die ambulante Pflege. Oft wird sie auch als häusliche oder mobile Pflege bezeichnet. Kommt zum Beispiel abends ein Pflegedienst, um beim Ausziehen und bei der Grundpflege zu helfen, ist das eine ambulante Pflegeleistung. Wer ambulant versorgt wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Eine weitere mögliche monatliche Leistung ist der Zuschlag von 224,- € im Monat für pflegebedürftige Personen, welche in Wohngruppen zur gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung von zwei bis maximal elf Personen leben.
Digitale Pflegeanwendungen bei Pflegegrad 2
Mit dieser Leistung können pflegebedürftige Personen digitale Helfer nutzen. Das kann eine Software sein oder eine andere Technologie, die einen pflegerischen Mehrwert bietet und damit die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördert. Beispiele: digitale Anwendungen zur Alltagsstrukturierung, Erinnerung, Anleitung von Übungen, Angehörigenkommunikation – sofern als DiPA anerkannt.
Pflegeberatung
Wer mit Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nimmt, muss einmal im Halbjahr (bei Pflegegrad 2 und 3) oder einmal im Quartal (bei Pflegegrad 4 und 5) eine Beratung in den eigenen vier Wänden durchlaufen. Dadurch soll die Qualität und Regelmäßigkeit der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Durchgeführt werden diese Beratungen von Pflegediensten, unabhängigen Stellen mit pflegefachlicher Kompetenz und Pflegefachkräften.
Kombinationsleistungen
Damit ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung gemeint. Im konkreten Anwendungsfall bedeutet das, dass pflegebedürftige Personen die Möglichkeit haben, neben der ambulanten Versorgung durch Angehörige auch einen Pflegedienst zu nutzen. So können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 ihre Versorgung individuell abstimmen. Berechnet wird die Leistung basierend auf dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung.
Ein Beispiel für Pflegegrad 2: Einer Person stehen monatlich 796,- € Pflegesachleistungen oder ein Pflegegeld von 347,- € zur Verfügung. Der Pflegedienst rechnet 477,60 € im Monat ab. Kombiniert bedeutet das: Die Gebühr des Pflegedienstes (477,60 €) entspricht 60 % der Pflegesachleistung (796,- €). Für das Pflegegeld bleiben noch 40 % von 347,- €, also 138,80 € anteiliges Pflegegeld.
Mit der Pflegereform 2025 steigen unter anderem die Beträge für Pflegesachleistungen an. Eine Person mit Pflegegrad 2 erhält statt 761,- € seit Beginn diesen Jahres 796,- € Pflegesachleistung.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Fazit zum Pflegegrad 2
Menschen, die Anspruch auf Pflegegrad 2 haben, sollten dies unbedingt wahrnehmen. Denn mithilfe der unterschiedlichen Leistungen können sie die Pflegesituation individuell gestalten und Angehörige entlasten. Wurde eine pflegebedürftige Person durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof eingestuft und das Ergebnis wird als unzureichend empfunden, kann ein sogenannter Widerspruch eingelegt werden.
- welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 2 zustehen
- wie Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag kombiniert werden können
- welche zusätzlichen Zuschüsse und Hilfsmittel möglich sind
- wie Sie keine Ansprüche ungenutzt lassen
- Der Kurs ist für Sie kostenlos, da die Pflegekasse ihn nach § 45 SGB XI finanziert.
Häufige Fragen und Antworten zum Pflegegrad 2
Der entsprechende Betrag wird von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Einige Beträge werden bereits direkt mit den pflegefachlichen Anbietern verrechnet. Dazu zählen vor allem wiederkehrende Leistungen wie durch einen ambulanten Pflegedienst. Übernehmen ausschließlich Angehörige die Pflege, wird das Pflegegeld überwiesen.
Ja. Menschen können ab Pflegegrad 1 sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen pflegebedürftige Personen einen zertifizierten Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen wählen.
Ja, wenn auch in begrenztem Stundenumfang und den eigenen kognitiven sowie physischen Fähigkeiten entsprechend. Im Idealfall gehen pflegebedürftige Personen bereits bei der ersten Einstufung durch den Medizinischen Dienst der jeweiligen Tätigkeit nach. Wird nach einer Einstufung eine Tätigkeit aufgenommen, kann es sein, dass eine neue Begutachtung gefordert wird. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss der Pflegekasse gemeldet werden.
Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017 spielt die Zeit, die für die Pflege einer Person aufgewendet werden muss, keine Rolle mehr bei der Einstufung. Vielmehr ist nun die Selbstständigkeit einer Person das entscheidende Kriterium.
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