Pflegegrad 2: Leistungen, Geld & Voraussetzungen 2026
Bei Pflegegrad 2 (früher: Pflegestufe) erhalten pflegebedürftige Menschen 2026 monatlich 347 € Pflegegeld oder bis zu 796 € Pflegesachleistungen. Hinzu kommen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat sowie ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Pflegegrad 2 ist die häufigste der fünf Pflegestufen in Deutschland und setzt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" voraus, die im Begutachtungsverfahren mit 27 bis unter 47,5 Punkten bewertet wird (§ 15 SGB XI).
- Pflegegeld: 347 € / Monat
- Pflegesachleistungen: bis 796 € / Monat
- Entlastungsbetrag: 131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
- Verhinderungs- + Kurzzeitpflege: 3.539 € / Jahr (gemeinsames Budget)
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 € je Maßnahme
- Voraussetzung: 27 bis unter 47,5 Punkte im Gutachten (§ 15 SGB XI)
Was bedeutet Pflegegrad 2? Kurze Erklärung
Pflegegrad 2 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Betroffene können viele Tätigkeiten noch selbst erledigen, brauchen aber bei wiederkehrenden Aufgaben – etwa bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Haushaltsführung – regelmäßige Unterstützung.
Vergeben wird Pflegegrad 2, wenn die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) einen Wert von 27 bis unter 47,5 Punkten ergibt. Damit ist Pflegegrad 2 die Einstiegsstufe, ab der umfassende Geldleistungen der Pflegeversicherung greifen.
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 2?
Bei Pflegegrad 2 stehen Ihnen 2026 monatlich 347 € Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige) oder bis zu 796 € Pflegesachleistungen (bei Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu. Beide Leistungen lassen sich auch anteilig als sogenannte Kombinationsleistung nutzen.
| Leistungen (Stand 2026) | Was steht mir mit Pflegegrad 2 zu? (Maximale Leistung) | Intervall | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 € | Monatlich | Frei verfügbar |
| Pflegesachleistungen | 796 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 42 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Verhinderungspflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Kurzzeitpflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Kurzzeitpflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Verhinderungspflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Max. 4.180 € | Je Maßnahme | Zweckgebunden |
| Entlastungsbetrag | 131 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Tages- und Nachtpflege | 721 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (DiPA) | 53 € | Monatlich | Zweckgebunden |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren. Nehmen Sie zum Beispiel nur die Hälfte der Sachleistungen in Anspruch, erhalten Sie zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 2?
Pflegegrad 2 erhält, wer im Pflegegutachten 27 bis unter 47,5 von 100 möglichen Punkten erreicht. Diese Punkte ermittelt der Medizinische Dienst (MD) anhand von sechs Lebensbereichen — den sogenannten Modulen — die unterschiedlich stark gewichtet werden.
Die sechs Module und ihre Gewichtung:
-
Mobilität (10 %) – z. B. Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegung in der Wohnung
-
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)* – z. B. Orientierung, Erinnern, Entscheidungen treffen
-
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)* – z. B. Ängste, nächtliche Unruhe
-
Selbstversorgung (40 %) – z. B. Waschen, Anziehen, Essen
-
Bewältigung von krankheits-/therapiebedingten Anforderungen (20 %) – z. B. Medikamente, Arztbesuche
-
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
* Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere der beiden Werte in die Gesamtbewertung ein.
Führen Sie vor der Begutachtung einige Tage ein Pflegetagebuch. So können Sie dem Gutachter konkret zeigen, bei welchen Tätigkeiten und wie oft täglich Unterstützung nötig ist – das beugt einer zu niedrigen Einstufung vor.
- welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 2 wirklich zustehen
- wie Sie Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag clever kombinieren
- welche Zuschüsse und Hilfsmittel zusätzlich möglich sind
- Der Kurs ist für Sie komplett kostenlos – die Pflegekasse übernimmt ihn nach § 45 SGB XI.
Fragen im Rahmen der Begutachtung
Einen spezifischen Fragebogen für den Pflegegrad 2 gibt es nicht. Vielmehr verwendet der Gutachter bei der Erstbeurteilung ein einheitliches Dokument, um durch Fragen bei Versicherten und Angehörigen festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt.
Ein Pflegegrad 2-Fragebogen kann enthalten:
- Sind Sie in letzter Zeit im Krankenhaus behandelt worden?
- Welche Schwierigkeiten ergeben sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in Ihrem täglichen Leben?
- Welche Hilfsmittel stehen Ihnen zur Verfügung? (Zum Ankreuzen)
- Benötigen Sie nachts Unterstützung einer Person, z. B. beim Toilettengang?
- Brauchen Sie Unterstützung einer Person, um sich zeitlich zu orientieren/ sich örtlich zu orientieren/ nahestehende Personen zu erkennen/ Handlungen in Reihenfolge durchzuführen
Anhand dieser Fragen lassen sich Einschränkungen einer pflegebedürftigen Person erkennen. Bei Pflegegrad 2 zählen dazu häufig Diabetes, leichte Demenz sowie Probleme beim Anziehen und beim Toilettengang.
Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegekasse gestellt. Dafür genügt ein kurzes Telefonat oder ein kurzer formloser Brief, in dem Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Dieses kann die pflegende Person oder ein Angehöriger mit Vollmacht erstellen. Danach sendet die Pflegekasse dem Antragsteller Unterlagen zu und schickt einen Gutachter des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof zur Feststellung des Pflegegrads vorbei.
Je früher ein Antrag gestellt wird, desto früher können die Leistungen genehmigt werden. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dann wird erneut geprüft.
Leistungen im Detail
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Es kann dafür eingesetzt werden, um pflegenden Angehörigen und Ehrenamtlichen eine monetäre Anerkennung zukommen zu lassen. Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegesachleistungen
Von diesem Geld können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen einen ambulanten Pflegedienst bezahlen, der die zu pflegenden Personen zu Hause versorgt. Die Leistung ist mit dem Pflegegeld kombinierbar.
→ Mehr zu den Pflegesachleistungen
Pflegehilfsmittel
Dieser Posten soll die häusliche Pflege erleichtern oder verbessern und kann zum Beispiel für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Inkontinenzeinlagen verwendet werden. Auch technische Geräte, wie z. B. ein Hausnotruf-System, können hierüber finanziert werden – meist als Leihgabe.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher verfügen seit dem 01.07.2025 über ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen – vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Beide Leistungen können jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Eine vorherige Mindestpflegezeit von sechs Monaten ist nicht mehr erforderlich.
→ Mehr zur Verhinderungspflege
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) haben einen Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegeversicherung. Seit Januar 2025 beträgt der maximale Zuschuss bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pro Person – unabhängig vom Pflegegrad.
Ziel dieser Leistung ist es, das häusliche Umfeld so anzupassen, dass die Pflege zuhause erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person deutlich gefördert wird. Dazu zählen bauliche Veränderungen und fest installierte technische Hilfsmittel, die Barrieren abbauen, den Alltag sicherer machen oder die Betreuung erleichtern.
Beispiele für geförderte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind:
- barrierefreie Badumbauten (z. B. bodengleiche Duschen, Haltegriffe)
- Türverbreiterungen und Schwellenabbau
- Einbau von Treppenliften oder Rampen
- Anpassung von Küchen- und Sanitärbereichen
- fest installierte Hilfen wie Handläufe oder bedarfsgerechte Fenstergriffe
Nicht bezuschusst werden dagegen Maßnahmen, die nicht pflegebedingt notwendig sind, wie z. B. die Verbesserung der Wärmedämmung, allgemeine Modernisierungen oder eine Rollstuhlgarage, wenn sie nicht unmittelbar der Pflege dienen.
Der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollte vor dem Beginn der Umbaumaßnahme bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, um den Zuschuss in voller Höhe zu sichern.
→ Mehr zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Entlastungsbetrag
Wer ambulant gepflegt wird, erhält einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser kann genutzt werden, um die Kosten für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, eine vollstationäre Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste zu bezahlen. Er kann bei Menschen mit Pflegegrad 2 nicht im Bereich Selbstversorgung eingesetzt werden. Die Leistung wird bei häuslicher Pflege zusätzlich gezahlt und nicht mit anderen monetären Ansprüchen verrechnet.
→ Mehr zu den Entlastungsleistungen
Wohngruppenzuschlag
Optimal versorgt zu sein, ohne die vertraute Umgebung zu verlassen – das ermöglicht die ambulante Pflege. Oft wird sie auch als häusliche oder mobile Pflege bezeichnet. Kommt zum Beispiel abends ein Pflegedienst, um beim Ausziehen und bei der Grundpflege zu helfen, ist das eine ambulante Pflegeleistung. Wer ambulant versorgt wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Eine weitere mögliche monatliche Leistung ist der Zuschlag von 224,- € im Monat für pflegebedürftige Personen, welche in Wohngruppen zur gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung von zwei bis maximal elf Personen leben.
Digitale Pflegeanwendungen bei Pflegegrad 2
Mit dieser Leistung können pflegebedürftige Personen digitale Helfer nutzen. Das kann eine Software sein oder eine andere Technologie, die einen pflegerischen Mehrwert bietet und damit die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördert. Beispiele: digitale Anwendungen zur Alltagsstrukturierung, Erinnerung, Anleitung von Übungen, Angehörigenkommunikation – sofern als DiPA anerkannt.
Pflegeberatung
Wer mit Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nimmt, muss einmal im Halbjahr (bei Pflegegrad 2 und 3) oder einmal im Quartal (bei Pflegegrad 4 und 5) eine Beratung in den eigenen vier Wänden durchlaufen. Dadurch soll die Qualität und Regelmäßigkeit der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Durchgeführt werden diese Beratungen von Pflegediensten, unabhängigen Stellen mit pflegefachlicher Kompetenz und Pflegefachkräften.
Kombinationsleistungen
Damit ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung gemeint. Im konkreten Anwendungsfall bedeutet das, dass pflegebedürftige Personen die Möglichkeit haben, neben der ambulanten Versorgung durch Angehörige auch einen Pflegedienst zu nutzen. So können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 ihre Versorgung individuell abstimmen. Berechnet wird die Leistung basierend auf dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung.
Ein Beispiel für Pflegegrad 2: Einer Person stehen monatlich 796,- € Pflegesachleistungen oder ein Pflegegeld von 347,- € zur Verfügung. Der Pflegedienst rechnet 477,60 € im Monat ab. Kombiniert bedeutet das: Die Gebühr des Pflegedienstes (477,60 €) entspricht 60 % der Pflegesachleistung (796,- €). Für das Pflegegeld bleiben noch 40 % von 347,- €, also 138,80 € anteiliges Pflegegeld.
Mit der Pflegereform 2025 steigen unter anderem die Beträge für Pflegesachleistungen an. Eine Person mit Pflegegrad 2 erhält statt 761,- € seit Beginn diesen Jahres 796,- € Pflegesachleistung.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Fazit zum Pflegegrad 2
Menschen, die Anspruch auf Pflegegrad 2 haben, sollten dies unbedingt wahrnehmen. Denn mithilfe der unterschiedlichen Leistungen können sie die Pflegesituation individuell gestalten und Angehörige entlasten. Wurde eine pflegebedürftige Person durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof eingestuft und das Ergebnis wird als unzureichend empfunden, kann ein sogenannter Widerspruch eingelegt werden.
- Kostenlos
- von der Pflegekasse nach § 45 SGB XI finanziert
- jederzeit von zu Hause
Häufige Fragen und Antworten zum Pflegegrad 2
Der entsprechende Betrag wird von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Einige Beträge werden bereits direkt mit den pflegefachlichen Anbietern verrechnet. Dazu zählen vor allem wiederkehrende Leistungen wie durch einen ambulanten Pflegedienst. Übernehmen ausschließlich Angehörige die Pflege, wird das Pflegegeld überwiesen.
Ja. Menschen können ab Pflegegrad 1 sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen pflegebedürftige Personen einen zertifizierten Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen wählen.
Ja, wenn auch in begrenztem Stundenumfang und den eigenen kognitiven sowie physischen Fähigkeiten entsprechend. Im Idealfall gehen pflegebedürftige Personen bereits bei der ersten Einstufung durch den Medizinischen Dienst der jeweiligen Tätigkeit nach. Wird nach einer Einstufung eine Tätigkeit aufgenommen, kann es sein, dass eine neue Begutachtung gefordert wird. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss der Pflegekasse gemeldet werden.
Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017 spielt die Zeit, die für die Pflege einer Person aufgewendet werden muss, keine Rolle mehr bei der Einstufung. Vielmehr ist nun die Selbstständigkeit einer Person das entscheidende Kriterium.
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