Pflegegeld – Höhe, Anspruch & Voraussetzungen
Inhaltsverzeichnis
- Definition: Pflegegeld
- Pflegegeld – die wichtigsten Fakten
- Höhe des Pflegegelds 2026
- Voraussetzungen für das Pflegegeld
- Verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3
- Pflegegeld erhalten
- Auszahlung des Pflegegelds
- Pflegegeld bei Bürgergeld-Bezug
- Auszahlung des Pflegegelds in besonderen Situationen
- Kombinationsleistungen & anteiliges Pflegegeld
- Zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld
- Unterstützung beim Antrag auf Pflegegeld und weiteren Leistungen
- Häufige Fragen und Antworten rund um das Pflegegeld
Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige für die häusliche Pflege von ihrer Pflegeversicherung u. a. Pflegegeld. In diesem Artikel erfahren Sie alle relevanten Informationen zu dieser Pflegeleistung.
Pflegebedürftige Personen, die bei einer deutschen Krankenversicherung versichert sind und in die Pflegeversicherung einzahlen, können selbst entscheiden, wo und von wem sie gepflegt werden möchten. Die tägliche Pflege umfasst Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben, bei der Mobilität oder bei der Ernährung, hauswirtschaftliche Hilfen sowie Betreuung und Begleitung im Alltag, je nach dem individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflege kann zu Hause im gewohnten Umfeld stattfinden, hier kümmern sich in der Regel Partner, Familienangehörige oder Freunde um den Pflegebedürftigen. In einer stationären Einrichtung sind geschulte Pflegekräfte und Betreuungspersonen für die tägliche Pflege zuständig.
Entscheidet sich eine pflegebedürftige Person für die Pflege zu Hause, kann sie bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen.
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Dieser Anspruch besteht sowohl bei gesetzlichen als auch bei privaten Pflegeversicherungen.
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Die Auszahlung finanzieller Pflegeleistungen ist nicht an privates Einkommen, Rente oder Vermögen gekoppelt.
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Es handelt sich dabei um Versicherungsleistungen, die dann ausgezahlt werden, wenn der Bedarf an täglicher Hilfe die Voraussetzungen für einen der fünf Pflegegrade (früher drei Pflegestufen) erfüllt.
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der privaten und gesetzlichen Pflegekassen, die je nach Höhe des Pflegegrads variiert. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die von einem Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden.
§ 37 SGB XI
gesetze-im-internet.de
Pflegegeld – die wichtigsten Fakten
Das Pflegegeld ist neben den sogenannten Pflegesachleistungen eine der wichtigsten Komponenten des deutschen Pflegesystems.
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Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldzahlung, die anerkannt Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) von ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden.
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Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI), in dem die Pflegebedürftigkeit definiert ist, beschreibt es als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ (§ 37), mit dem ein Pflegebedürftiger den Aufwand und Einsatz der pflegenden Person abgelten kann.
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Die Höhe des Pflegegelds wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit berechnet. Der individuelle Pflegegrad (früher Pflegestufe) ist hier maßgeblich.
Höhe des Pflegegelds 2026
Seit dem 01.01.2025 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen werden angehoben.
Januar 2025 wurde eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.
Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2026 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:
| Pflegegrad | Höhe des Pflegegelds 2026 |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € monatlich |
| Pflegegrad 3 | 599 € monatlich |
| Pflegegrad 4 | 800 € monatlich |
| Pflegegrad 5 | 990 € monatlich |
Voraussetzungen für das Pflegegeld
Anspruch auf Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer geltend machen, der in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in eine deutsche Pflegeversicherung einzahlt hat und einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 anerkannte Pflegestufe) besitzt. Der Betroffene muss im eigenen Zuhause, bei Angehörigen oder Bekannten oder in einer Pflege-WG leben und ambulant von Angehörigen oder Bekannten betreut werden. Für die Pflege verantwortlich sind somit nicht professionelle Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen. Das Pflegegeld wird jedoch nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen selbst.
Um einen Pflegegrad zu erhalten und so das Pflegegeld zu erhalten, muss eine pflegebedürftige Person zunächst einen Pflegegrad-Antrag bei ihrer Pflegeversicherung stellen, um als pflegebedürftig eingestuft zu werden.
Verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3
§ 37 im Sozialgesetzbuch (SGB) XI regelt die Pflegeberatung. Demnach haben Pflegebedürftige oder deren Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle und unabhängige Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI, auch Beratungseinsatz oder Pflegeeinsatz genannt, dient dazu, die Qualität in der Pflege sicherzustellen und Pflegende in Ihrer individuellen Situation bei Fragen zu unterstützen.
Beziehen Sie Pflegegeld, ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 verpflichtend.
Pflegegeld erhalten
Pflegegrad beantragen
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Der Antrag auf Pflegegeld ist in der Regel Teil des Pflegegrad-Antrags. Der Pflegegrad-Antrag, durch den Sie Anspruch auf Pflegegeld erhalten, kann formlos bei der Pflegekasse, per Brief oder am Telefon, gestellt werden.
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Die jeweilige Pflegekasse ist in der Regel an Ihre Krankenkasse angegliedert. Viele Pflegekassen stellen auf ihren Webseiten Formulare für den Pflegegrad-Antrag zur Verfügung. Sie können den Antrag auch kostenfrei online über PflegeBetreuer stellen.
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Die Pflegebedürftigen müssen den Pflegegrad-Antrag selbst stellen – ist dies nicht möglich, kann eine bevollmächtigte Person die Aufgabe übernehmen.
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Je früher Sie den Antrag auf einen Pflegegrad (früher Antrag auf eine Pflegestufe) stellen, desto früher erhalten Sie gegebenenfalls auch Leistungen der Pflegeversicherung.
Nachdem ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wurde, gibt die Pflegeversicherung ein Gutachten in Auftrag, um die individuelle Situation des Pflegebedürftigen zu prüfen. Im Anschluss wird der Pflegegrad-Antrag bewilligt, eine konkrete Einstufung vorgenommen oder der Antrag wird abgelehnt. Bei einem abgelehnten Pflegegrad-Antrag haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
- welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen
- wie Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert werden können
- welche zusätzlichen Entlastungsbeträge, Hilfsmittel und Zuschüsse möglich sind
- wie Sie keine Ansprüche ungenutzt lassen
- Der Kurs ist für Sie kostenlos, da er nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse finanziert wird.
Auszahlung des Pflegegelds
Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen einer bevollmächtigten Person. Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des neuen Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.
Pflegegeld bei Rentenbezug
Pflegegeld gilt als Sozialleistung und soll dazu dienen, die Pflege im häuslichen Umfeld zu finanzieren. Daher wird das Pflegegeld nicht auf die Rente eines Pflegebedürftigen angerechnet.
Rentner dürfen einen Angehörigen oder eine andere pflegebedürftige Person pflegen. Sie können sich diese Leistung auf Ihre Rente anrechnen lassen, wodurch ihr Rentenanspruch steigt (→ Mehr zur sog. Flexirente). Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person oder ein Bevollmächtigter.
Pflegegeld bei Hinterbliebenenrente
Generelles Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Pflegegeld gilt jedoch als Sozialleistung und wird nicht auf Hinterbliebenenrente, z. B. Witwenrente der/des Pflegenden angerechnet.
Pflegegeld versteuern
Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Auch Angehörige, die Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen weitergeleitet bekommen, müssen keine Steuern darauf zahlen.
Pflegegeld bei Bürgergeld-Bezug
Pflegegeld darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, weder beim Pflegebedürftigen selbst, noch bei einem Angehörigen, der das Pflegegeld weitergeleitete bekommt oder als Bevollmächtigter empfängt.
Auszahlung des Pflegegelds in besonderen Situationen
Der Anspruch und die damit verbundene Auszahlung des Pflegegelds kann sich situationsbedingt ändern.
Pflegegeld Krankenhausaufenthalt & Reha
Befindet sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer Rehamaßnahme, wird das Pflegegeld in den ersten 28 Tagen weiterbezahlt. Anschließend wird die Zahlung des Pflegegelds eingestellt, bis die Pflege wieder im häuslichen Umfeld durch Angehörige stattfindet.
Pflegegeld bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege
Wird zusätzlich oder vorübergehend ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, hängt der Anspruch auf Pflegegeld davon ab, in welchem Umfang Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Werden Pflegesachleistungen nur teilweise genutzt, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt (Kombinationsleistung).
Werden die Sachleistungen vollständig ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld für diesen Zeitraum.
Sobald die Pflege wieder überwiegend durch Angehörige oder andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen erfolgt, kann das Pflegegeld erneut bezogen werden.
Pflegegeld bei Verhinderungspflege
Nehmen Sie Verhinderungspflege in Anspruch, werden in dieser Zeit 50% des Pflegegelds weitergezahlt. Dies gilt für maximal sechs Wochen pro Jahr. Sowohl am ersten als auch am letzten Tag des Zeitraums der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld voll bezahlt.
Pflegegeld bei Kurzzeitpflege
Häusliche Pflege und Kurzzeitpflege können Sie bis zu acht Wochen im Jahr kombinieren. In dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Nehmen Sie Kurzzeitpflege für mehr als acht Wochen in Anspruch, ruht der Anspruch auf Pflegegeld, bis die Pflege wieder zu Hause durch Angehörige stattfindet. Wie bei der Verhinderungspflege gilt, dass das Pflegegeld sowohl am ersten und am letzten Tag, an dem Sie Kurzzeitpflege nutzen, voll ausgezahlt wird.
Pflegegeld bei Urlaub im Ausland und anderen Auslandsaufenthalten
Bei einem Aufenthalt in der EU, EWR oder der Schweiz:
Halten Sie sich innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz auf, haben Sie zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Pflegegeld.
Zu den EWR-Staaten zählen neben den Ländern der EU auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
In allen weiteren Ländern:
Halten Sie sich in einem anderen Land auf, das nicht zu EU, EWR und der Schweiz gehört, wird Ihnen das Pflegegeld bis zu sechs Wochen pro Jahr weiter ausgezahlt. Danach erlischt der Anspruch, bis sich Sie sich wieder längerfristig in einem der oben genannten Länder befinden.
Rückforderung des Pflegegelds im Todesfall
Verstirbt ein Pflegebedürftiger, wird das Pflegegeld im Sterbemonat noch ausgezahlt und nicht (anteilig) zurückgefordert. Ist das Pflegegeld zum Sterbetag noch nicht ausgezahlt, erhalten es die Erben oder die Sonderrechtsnachfolger. Voraussetzung für die Auszahlung des Pflegegelds ist, dass mindestens ein Tag des Monats Anspruch auf das Pflegegeld bestanden hat.
Pflegegeld für die unterschiedlichen Pflegegrade 2026 im Überblick
Die Höhe des Pflegegelds ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse, da davon ausgegangen wird, dass der Pflegeaufwand mit jedem Pflegegrad steigt.
Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2026 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:
| Pflegegrad | Höhe des Pflegegelds 2026 |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € monatlich |
| Pflegegrad 3 | 599 € monatlich |
| Pflegegrad 4 | 800 € monatlich |
| Pflegegrad 5 | 990 € monatlich |
Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen, die im häuslichen Umfeld von Angehörigen gepflegt werden, weitere Leistungen zu, z. B. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Es ist ratsam, den Pflegegrad regelmäßig zu überprüfen, um eine optimale Pflege und angemessene Pflegeleistungen zu erhalten. Nutzen Sie dazu einen Pflegegradrechner. Hast sich die Pflegesituation verändert, sollen Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads stellen, um mehr Leistungen der Pflegekasse zu erhalten.
Kombinationsleistungen & anteiliges Pflegegeld
Anstelle eines reinen Pflegegelds können Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad auch sogenannte Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen, z. B. wenn pflegende Angehörige nicht immer Zeit haben, die Grundpflege zu übernehmen. Diese setzen sich aus Pflegesachleistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt werden, und einer anteiligen Zahlung des Pflegegelds zusammen.
Die Pflegeversicherung zahlt in einem solchen Fall zunächst die benötigten Pflegesachleistungen an den zuständigen Pflegedienst aus. Werden die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann darüber hinaus eine anteilige Zahlung des monatlichen Pflegegelds vorgenommen werden.
Zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld
Erhält ein Pflegebedürftiger Pflegegeld oder Kombinationsleistungen, können ihm und seinen pflegenden Angehörigen je nach Pflegesituation weitere Leistungen der Pflegeversicherung zustehen:
- Tagespflege
- Nachtpflege
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuzahlungen oder volle Kostenübernahme eines Hausnotrufgeräts
- Zuzahlung von bis zu 4.180 € bei einem Treppenlift
- Zuzahlung von bis zu 4.180 € bei einem Badumbau oder anderen Umbauten, die dem barrierefreien Wohnen dienen
- Zuzahlungen bei Umzug in eine barriereärmere Wohnumgebung
Welche weiteren Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen, erfahren Sie in unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.
Häufige Fragen und Antworten rund um das Pflegegeld
Wenn Sie häuslich oder ambulant pflegen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld. Dieses wird meist am Anfang des Monats zusammen mit den restlichen Leistungen überwiesen.
Bei häuslicher Pflege steht den Pflegepersonen das Pflegegeld als Entschädigung für ihre Arbeit im pflegerischen Alltag zu. Wie die erhaltene Summe eingeteilt wird, entscheidet die pflegebedürftige bzw. bevollmächtigte Person selbst.
Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 bezieht und sich häuslich oder ambulant pflegen lässt.
Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld von der Krankenkasse beantragt werden. Mit einem höheren Pflegegrad steigt auch die Höhe der Leistung:
Pflegegrad 2: 347 € monatlich
Pflegegrad 3: 599 € monatlich
Pflegegrad 4: 800 € monatlich
Pflegegrad 5: 990 € monatlich
Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen bevollmächtigten Person. Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe); ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.
Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person. Wie der Betrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt wird, wird individuell von den Beteiligten entschieden.
Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des neuen Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.
Leistungen aus der Pflegeversicherung können seit 1996 bezogen werden, das Pflegegeld war damals aber noch unter einem anderen Namen bekannt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz 2016 (kurz PSG I) wurde das Pflegegeld durch mehrere Kategorien und Fallregulationen definiert. Maximales Pflegegeld steht pflegebedürftigen Personen seit 2017 zu.
Sobald Ihr Pflegegrad von der Pflegeversicherung anerkannt wurde, wird das Pflegegeld etwa zwei bis drei Wochen nach der Beantragung ausgezahlt. Beachten Sie, dass die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung (des Pflegegrades) erfolgt – machen Sie Ihre Ansprüche unbedingt geltend.
Bei häuslicher Pflege mit gewährtem Pflegegrad 2 erhalten Sie 347 € Pflegegeld monatlich. (Gültig seit 01.01.2025)
Auch mit der Pflegereform 2024 wird im Rahmen der Pflegeleistungen nicht zwischen Kindern und Erwachsenen unterschieden. Ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld für Ihr Kind beziehen.
Wie viel Pflegegeld bei Demenz oder einer anderen spezifischen Krankheit gewährt wird, können wir nicht pauschal beantworten. Das Pflegegeld hängt immer vom jeweiligen Pflegegrad ab. Da Demenz jedoch oft mit einer Pflegebedürftigkeit einhergeht, sollte Pflegegrad 2 in den meisten Fällen erreicht werden.
Das Pflegegeld ist steuerfrei und muss daher nicht versteuert werden. Es handelt sich um eine Sozialleistung, die zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen gewährt wird und nicht als Einkommen gilt. Auch wenn Angehörige einen Teil des Pflegegelds erhalten, muss es nicht versteuert werden.
In Deutschland gilt das Pflegegeld nicht als Einkommen und ist somit steuerfrei. Das Pflegegeld wird als Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen gewährt und ist daher nicht als Einkommen zu betrachten.
Allerdings kann das Pflegegeld unter Umständen Einfluss auf andere Sozialleistungen haben, die einkommensabhängig sind, wie z.B. Bürgergeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II. In diesem Fall wird das Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt und kann zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Leistungen führen. Sprechen Sie hierzu unbedingt Ihren zuständigen Sachberarbeiter an.
Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, ob und wie die Pflege eines Angehörigen auf die Rente angerechent wird. Ausschlaggebend ist der zeitliche Umfang der Pflege, der Pflegegrad, sowie die beanspruchten Leistungen und der Wohnort.
Alle Informationen zur Rente von pflegenden Angehörigen finden Sie unter Rente für pflegende Angehörige – Das müssen Sie dazu wissen!
Beide Leistungen können von der Pflegeversicherung bewilligt werden, je nach Bedarf und individueller Situation des Pflegebedürftigen. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld werden dann prozentual miteinander verrechnet.
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung, die an pflegebedürftige Personen gezahlt wird, die von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld soll dabei helfen, die Kosten für die Pflege abzudecken.
Die Pflegesachleistung hingegen bezeichnet die Übernahme von Pflegeleistungen durch professionelle Pflegekräfte, z.B. ambulante Pflegedienste. Die Pflegesachleistung wird direkt an den Pflegedienst gezahlt und soll die Kosten für die professionelle Pflege abdecken.
Falls Sie einen zu hohen Pflegegeldsatz erhalten haben, sind Sie verpflichtet, die Differenz an die Krankenkasse zurückzuerstatten. Sollte sich die Pflegesituation ändern (z. B. stationäre Pflege oder Umzug), sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Krankenkassen umgehend zu informieren und die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.
Eine Rückzahlung des Pflegegeldes (und aller Pflegeleistungen) kann von der Pflegeversicherung auch eingefordert werden, wenn diese eine Veruntreuung oder falsche Nutzung der Gelder vermutet.
Besonders nach Aufenthalten in Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen kann die jeweilige Pflegekasse versuchen, die dort erhaltenen Pflegesachleistungen in das Pflegegeld einzurechnen. In diesem Fall wird Ihr Pflegegeldanspruch gekürzt. Gegen diese Kürzung können Sie mit einem Widerspruch vorgehen. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
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