Pflege ab 2025: Das ändert sich

Pflegereform (PUEG) – Änderungen seit 2024

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung die Leistungen der Pflegeversicherung schrittweise angepasst und erhöht. Das Gesetz wurde 2023 beschlossen und trat in mehreren Stufen in den Jahren 2024 und 2025 in Kraft.

Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bedeuteten die Änderungen insbesondere:

  • höhere Geld- und Sachleistungen
  • mehr Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • verbesserte Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Zudem wurde gesetzlich festgelegt, dass die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 sowie erneut zum 1. Januar 2028 automatisch dynamisiert werden. Die Anpassung erfolgt in Anlehnung an die Preisentwicklung (Kerninflation der vergangenen Jahre).

Überblick: Was änderte sich 2025?

Die Reform brachte zunächst strukturelle Verbesserungen im Jahr 2024. Zum 1. Januar 2025 wurden dann die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht.

Im Folgenden finden Sie die aktualisierten Pflegegeldbeträge, die seit dem 01.01.2025 gelten.

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Pflegegeld seit 2025 (gültig auch 2026)

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten seit dem 1. Januar 2025 ein um 4,5 Prozent erhöhtes Pflegegeld. Die Höhe richtet sich weiterhin nach dem jeweiligen Pflegegrad.

 

Änderung des Pflegegeld 2025

So verändert sich die Höhe des monatlichen Pflegegelds ab 2025:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2024 Pflegegeld ab 2025 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0 € 0 € + 0 €
Pflegegrad 2 332 € 347 € + 15 €
Pflegegrad 3 572 € 599 € + 27 €
Pflegegrad 4 764 € 800 € + 36 €
Pflegegrad 5 947 € 990 € + 43 €

Diese Beträge gelten weiterhin im Jahr 2026.

Pflegebedürftige Personen, die bereits Pflegegeld beziehen, mussten keinen neuen Antrag stellen – die Anpassung erfolgte automatisch durch die Pflegekasse.

Wer erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, erhält den jeweils gültigen Betrag, sobald mindestens Pflegegrad 2 festgestellt und der Antrag bewilligt wurde.

Pflegesachleistungen seit 2025 (gültig auch 2026)

Auch die Pflegesachleistungen wurden im Zuge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht. Die Anpassung betrifft ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen.

Pflegesachleistungen erhalten pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn sie im häuslichen Umfeld von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Die Höhe richtet sich – wie beim Pflegegeld – nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Eine weitere gesetzlich vorgesehene Dynamisierung der Leistungsbeträge ist für 01.01.2028 geplant.

Pflegegrad Pflegesachleistungen bis Ende 2024 Pflegesachleistungen ab 2025 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0 € 0 € + 0 €
Pflegegrad 2 761 € 796 € + 35 €
Pflegegrad 3 1.432 € 1.497 € + 65 €
Pflegegrad 4 1.778 € 1.859 € + 81 €
Pflegegrad 5 2.200 € 2.299 € + 99 €

Die Beträge gelten unverändert auch im Jahr 2026.

Pflegebedürftige, die bereits Pflegesachleistungen beziehen, mussten keinen neuen Antrag stellen – die Anpassung erfolgte automatisch durch die Pflegekasse. Bei einem Erstantrag gelten die jeweils aktuellen Leistungsbeträge nach Bewilligung des Pflegegrads.

 

Umwandlungsanspruch: Mehr Flexibilität im Alltag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent der nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in zusätzliche Unterstützungsleistungen umwandeln (§ 45a SGB XI).

Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch ermöglicht es, das Budget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen – etwa für:

  • hauswirtschaftliche Hilfe
  • Alltagsbegleitung
  • Betreuungsangebote
  • Unterstützung bei sozialen Aktivitäten

Dadurch können Pflegebedürftige ihre Versorgung individueller gestalten und pflegende Angehörige gezielt entlasten.

Unser Online-PflegeCafé – Kostenfreie Webinare rund um die häusliche Pflege

In unserem Online-PflegeCafé laden wir Sie regelmäßig zu kostenfreien Webinaren rund um das Thema häusliche Pflege ein. Unsere Pflegeexpertinnen und -experten greifen praxisnahe Fragen auf, erklären verständlich die Leistungen der Pflegeversicherung, geben praktische Tipps und nehmen sich Zeit für Ihre persönlichen Fragen.

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Belastungen und Hilfsangebote für pflegende Angehörige

Mittwoch, 18.3.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz

Pflegegrad bei Kindern mit ADHS oder Autismus: Rechte, Möglichkeiten und praktische Unterstützung

Mittwoch, 22.4.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz
Eltern füllen Pflegegrad Antrag für ihr neurodivergentes Kind mit ADHS oder ASS beim Beratungsgespräch aus | © PflegeBetreuer | unabhängige Pflegeberatung

Entlastung für pflegende Familien: Verhinderungspflege richtig beantragen und nutzen

Mittwoch, 20.5.2026 um 16.30 Uhr, mit Tobias Prinz

Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Digitale Pflegeanwendungen

Zum 01.01.2025 wurden mehrere Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Diese Beträge gelten unverändert im Jahr 2026.

 

Entlastungsbetrag

  • 2024: 125 € monatlich
  • Seit 01.01.2025: 131 € monatlich
  • Gilt für Pflegegrad 1–5

Der Entlastungsbetrag kann für:

  • Tages- und Nachtpflege (Eigenanteile)
  • Kurzzeitpflege (Eigenanteile)
  • ambulante Pflegedienste (nicht Grundpflege)
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

verwendet werden.

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • 2024: 40 € monatlich
  • Seit 01.01.2025: 42 € monatlich

Beispielsweise für:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen

→ Mehr zu den Pflegehilfsmitteln

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Seit 01.01.2025: 4.180 € pro Maßnahme
  • Gilt für Pflegegrad 1–5

Zum Beispiel für:

  • Badumbau
  • Türverbreiterung
  • Treppenlift-Zuschuss

→ Mehr zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

 

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

  • Seit 01.01.2025: 53 € monatlich

Zusätzlich möglich: bis zu 53 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der DiPA.

Immer informiert über aktuelle Änderungen

In unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ werden gesetzliche Änderungen regelmäßig aktualisiert und verständlich erklärt.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär) – gültig 2026

Die Leistungen wurden zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten unverändert auch 2026.

 
Pflegegrad Leistungen für 2024 Leistungen für 2025
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag nutzbar)
Pflegegrad 2 689 € 721 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.357 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.685 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.085 €

Wichtig: Diese Leistung wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt und nicht angerechnet.

→ Mehr zur Tagespflege

→ Mehr zur Nachtpflege

Vollstationäre Pflege – Leistungsbeträge seit 01.01.2025 (gültig 2026)

Pflegegrad Leistungen für 2024 Leistungen für 2025
Pflegegrad 1 kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag von 125 €) kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag von 131 €)
Pflegegrad 2 770 € 805 €
Pflegegrad 3 1.262 € 1.319 €
Pflegegrad 4 1.775 € 1.855 €
Pflegegrad 5 2.005 € 2.096 €

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Gemeinsames Jahresbudget

Seit dem 01.07.2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Jahresbudget finanziert. Diese Regelung gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

 

Höhe des gemeinsamen Budgets

Pflegebedürftigen steht pro Kalenderjahr ein Betrag von 3.539 Euro zur Verfügung.

Dieses Budget kann flexibel eingesetzt werden für:

  • Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit)
  • Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Unterbringung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt)

Eine feste Aufteilung zwischen beiden Leistungen gibt es nicht mehr. Das gesamte Budget kann vollständig für eine der beiden Leistungen oder anteilig für beide verwendet werden.

 

Dauer der Leistungen

Sowohl Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege können jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

 

Keine Vorpflegezeit mehr

Die frühere Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zuvor gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

 

Besonderheiten bei Verhinderungspflege durch Angehörige

Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder durch Personen im gleichen Haushalt übernommen, gilt:

  • Es können bis zu zwei Monatsbeträge des jeweiligen Pflegegeldes als pauschale Erstattung angesetzt werden.
  • Zusätzlich können nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden.
  • Auch hier erfolgt die Abrechnung im Rahmen des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro.

→ Mehr zur Verhinderungpflege

→ Mehr zur Kurzzeitpflege

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld dient der finanziellen Absicherung von Beschäftigten, die aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen.

Seit dem 01.01.2024 gilt:

  • Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
  • Zuvor bestand der Anspruch nur einmalig je pflegebedürftiger Person.

Das bedeutet: Tritt im Laufe eines Jahres erneut eine akute Pflegesituation ein (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands), kann der Anspruch erneut genutzt werden – insgesamt jedoch maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person.

 

Voraussetzungen

  • Es muss eine akute Pflegesituation vorliegen.
  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist notwendig, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
  • Ein anerkannter Pflegegrad ist nicht zwingend Voraussetzung, wenn absehbar ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt und orientiert sich in der Höhe am Kinderkrankengeld (in der Regel etwa 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts).

 

Zuschläge zum Eigenanteil in der vollstationären Pflege

Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen erhalten seit 2022 Zuschüsse zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) an den pflegebedingten Kosten.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Dauer des Heimaufenthalts.

Aktuell (Stand 2026) gelten folgende Zuschläge:

  • 1. Jahr im Heim: 15 % Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil
  • 2. Jahr: 30 % Zuschuss
  • 3. Jahr: 50 % Zuschuss
  • ab dem 4. Jahr: 75 % Zuschuss

Wichtig:
Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten.

Ziel der Regelung ist es, die finanzielle Belastung bei längeren Heimaufenthalten spürbar zu reduzieren.

 

Auskunftsrecht gegenüber der Pflegekasse

Seit 2024 haben Pflegebedürftige ein erweitertes Transparenzrecht:

  • Sie können von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die in den letzten 18 Monaten abgerechneten Leistungen und Kosten anfordern.
  • Alternativ kann die Übersicht regelmäßig alle sechs Monate automatisch bereitgestellt werden.

Dadurch erhalten Versicherte mehr Transparenz darüber,

  • welche Leistungen ambulante Pflegedienste,
  • stationäre Einrichtungen oder
  • andere Leistungserbringer

bei der Pflegekasse abgerechnet haben.

Dieses Auskunftsrecht stärkt die Kontrolle über die eigenen Leistungsansprüche und ermöglicht es, Abrechnungen besser nachzuvollziehen.

Was Sie jetzt wissen sollten

Viele der Neuerungen der Pflegereform werden automatisch umgesetzt wie zum Beispiel die Auszahlung des erhöhten Pflegegeldbetrags. Sollten pflegebedürftige Personen unsicher sein, ob sie aktiv werden müssen oder wenn sie offene Fragen zur Reform haben, sollten diese die Hilfe eines Pflegestützpunktes oder einer Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Denn auch wenn die kommenden Änderungen auf unserer Webseite kompakt zusammengefasst sind, spielt doch auch immer die individuelle Situation einer pflegebedürftigen Person eine Rolle.

Pflege 2026 – Sie müssen nicht alles allein im Blick behalten.
Gesetzesänderungen, neue Beträge und Reformen sorgen schnell für Unsicherheit. Entscheidend ist, zu wissen, was sich konkret für Ihre persönliche Pflegesituation ändert – und welche Leistungen Ihnen jetzt zustehen. In unserem kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“ erhalten Sie einen aktuellen, verständlichen Gesamtüberblick über alle Leistungen der Pflegeversicherung – inklusive regelmäßiger Aktualisierungen bei gesetzlichen Änderungen.
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