Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat und die meisten nutzen ihn nicht vollständig

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 monatlich 131 Euro und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, also auch denen, die kein Pflegegeld erhalten. Er muss zweckgebunden eingesetzt werden: für Betreuung, Alltagsunterstützung und Haushaltshilfe durch anerkannte Anbieter. Ungenutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgenutzt werden.

Klingt einfach und trotzdem wird der Entlastungsbetrag von einem Großteil der Anspruchsberechtigten gar nicht oder nur zum Teil ausgeschöpft. Woran das liegt, was genau finanziert werden kann und wie Sie den Betrag Schritt für Schritt beantragen, erklärt dieser Artikel.

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Auf einen Blick

131 € / Monat · ab Pflegegrad 1 · § 45b SGB XI · zweckgebunden · übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres · kombinierbar mit Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI, die seit dem 1. Januar 2017 allen häuslich Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er ist zweckgebunden: Das Geld fließt nicht direkt an die pflegebedürftige Person, sondern wird als Kostenerstattung eingesetzt – für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Der Entlastungsbetrag ergänzt andere Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er kann zusätzlich zu diesen Leistungen in Anspruch genommen werden. Er wird nicht angerechnet und nicht verrechnet.

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Gut zu wissen

Der Entlastungsbetrag ist keine Sozialleistung, die vom Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person abhängt. Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat automatisch Anspruch darauf, unabhängig davon, ob sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezieht.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt seit Januar 2025 monatlich 131 Euro – für alle Pflegegrade gleich. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und gilt unverändert für 2026.

Pflegegrad Entlastungsbetrag / Monat Pflegegeld / Monat Pflegesachleistungen / Monat
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 131 € 347 € 796 €
Pflegegrad 3 131 € 599 € 1.497 €
Pflegegrad 4 131 € 800 € 1.859 €
Pflegegrad 5 131 € 990 € 2.095 €
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Wichtiger Hinweis für Pflegegrad 1

Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen, aber den Entlastungsbetrag in voller Höhe. Er ist damit die einzige monatliche Geldleistung auf diesem Pflegegrad und sollte unbedingt genutzt werden.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen, die:

  • einen anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 besitzen,
  • zu Hause gepflegt werden (häusliches Umfeld, also nicht in einem Pflegeheim),
  • und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Der Betrag gilt für die pflegebedürftige Person, nicht für die pflegende Person. Er muss aktiv beantragt und genutzt werden. Die Pflegekasse zahlt ihn nicht automatisch aus.

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Gut zu wissen

Auch wer vollständig vom Pflegegeld lebt und keinen ambulanten Pflegedienst nutzt, hat zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Leistungen schließen sich nicht aus.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, er kann nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden, und zwar ausschließlich bei anerkannten Anbietern. Die wichtigsten Verwendungszwecke im Überblick:

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der häufigste Verwendungszweck: Haushaltshilfe durch einen anerkannten Anbieter. Dazu zählen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Kochen und Mahlzeiten vorbereiten
  • Fahrdienste zu Arzt, Apotheke oder Behörden

Betreuung und Alltagsbegleitung

  • Besuchsdienste und Gesellschaft leisten
  • Spazierengehen und Begleitung
  • Vorlesen, Gespräch führen, gemeinsame Aktivitäten
  • Spezialisierte Demenz-Betreuung
  • Beschäftigungs- und Aktivierungsangebote

Tages- und Nachtpflege

Der Entlastungsbetrag kann für die Kosten einer Tagespflege oder Nachtpflege eingesetzt werden und zwar als Ergänzung zu den Sachleistungen der Pflegekasse für diese Angebote.

 

Kurzzeitpflege (anteilig)

Für Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege entstehen und nicht durch das Kurzzeitpflegebudget gedeckt sind (z.B. Unterkunft und Verpflegung), kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

 

Nachbarschaftshilfe

Auch Nachbarn oder Bekannte können als Hilfspersonen eingesetzt werden, sofern sie keine engen Verwandten sind und eine Basisqualifikation nach § 45 SGB XI nachweisen können. Das ist der sogenannte Nachbarschaftshelfer nach § 45b SGB XI.

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Wichtig

Die Leistungen müssen von Anbietern erbracht werden, die von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind. Ein normaler Pflegedienst ist automatisch anerkannt. Für Nachbarschaftshelfer gilt: Die meisten Bundesländer verlangen einen Pflegekurs mit Zertifikat.

Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort am Monatsende. Es gilt folgende Regel:

Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgenutzt werden.

Das bedeutet konkret: Wer 2025 den Entlastungsbetrag über mehrere Monate nicht genutzt hat, kann das angesammelte Guthaben (maximal 12 Monate × 131 € = 1.572 €) noch bis zum 30. Juni 2026 einsetzen.

Beispiel: Familie Schmidt hat den Entlastungsbetrag von Januar bis Dezember 2025 nicht genutzt. Das ergibt ein Guthaben von 1.572 Euro. Bis zum 30. Juni 2026 kann die Familie diesen Betrag vollständig für Haushaltshilfe, Betreuung oder Nachbarschaftshilfe einsetzen und gleichzeitig die monatlichen 131 Euro für 2026 weiter ansparen.

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Achtung

Nach dem 30. Juni verfällt das Guthaben aus dem Vorjahr endgültig. Wer diesen Stichtag verpasst, verliert das Geld unwiederbringlich. Tragen Sie diesen Termin in Ihren Kalender ein.

Den Entlastungsbetrag mit Nachbarschaftshilfe nutzen

Eine Möglichkeit, die viele Familien nicht kennen: Der Entlastungsbetrag kann auch für Nachbarn oder Bekannte eingesetzt werden, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das ist geregelt in § 45b SGB XI.

 

Voraussetzungen für Nachbarschaftshelfer

  • Volljährig
  • Kein enger Verwandter oder Verschwägerter bis zum 2. Grad (also keine Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel)
  • Getrennter Wohnsitz von der pflegebedürftigen Person
  • Nachweis einer Basisqualifikation (in den meisten Bundesländern: Pflegekurs mit Zertifikat nach § 45 SGB XI)
  • Nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen gleichzeitig betreuen

Was Nachbarschaftshelfer verdienen können

Typische Stundensätze liegen zwischen 5 und 12 Euro pro Stunde – je nach Bundesland und Vereinbarung. Bei 131 Euro monatlichem Budget bedeutet das je nach Stundensatz etwa 11 bis 26 Stunden Unterstützung pro Monat.

Der Vorteil für beide Seiten

Für die pflegebedürftige Person: vertraute Unterstützung durch Menschen aus dem eigenen Umfeld, kein fremder Pflegedienst.

Für den Nachbar oder Bekannten: ein einfacher Weg, sich etwas dazuzuverdienen – mit einem kostenlosen Online-Kurs als einziger Voraussetzung.

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Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Abrechnung läuft in der Regel so:

  1. Pflegekasse informieren Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, dass Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten. Das ist formlos möglich — per Telefon, Brief oder über das Online-Portal der Pflegekasse.

  2. Anerkannten Anbieter wählen Beauftragen Sie einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Haushaltshilfe, einen Betreuungsdienst oder einen qualifizierten Nachbarschaftshelfer.

  3. Leistungen in Anspruch nehmen und dokumentieren Der Anbieter führt die Leistungen durch und stellt eine Rechnung aus. Bei Nachbarschaftshelfern: Stunden und Tätigkeiten dokumentieren.

  4. Rechnung einreichen Die Rechnung wird bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse erstattet den Betrag direkt — entweder an Sie oder direkt an den Anbieter (je nach Vereinbarung).

  5. Abrechnungsnachweis aufbewahren Belege für mindestens ein Jahr aufbewahren, da die Pflegekasse Nachweise verlangen kann.

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Tipp

Viele ambulante Pflegedienste übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse direkt und zahlen Ihnen die Differenz zurück. Sie müssen sich in diesem Fall um nichts kümmern.

Entlastungsbetrag mit anderen Pflegeleistungen kombinieren

Der Entlastungsbetrag kann mit nahezu allen anderen Pflegeleistungen kombiniert werden – er wird nicht angerechnet.

Leistung Kombinierbar mit Entlastungsbetrag?
Pflegegeld ✅ Ja
Pflegesachleistungen ✅ Ja
Verhinderungspflege ✅ Ja
Kurzzeitpflege ✅ Ja (Eigenanteil)
Tages- / Nachtpflege ✅ Ja
Pflegehilfsmittel ✅ Ja

Besonderheit bei Pflegegeld: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht (also keinen Pflegedienst nutzt), hat trotzdem Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Leistungen laufen parallel. Das Pflegegeld wird durch die Nutzung des Entlastungsbetrags nicht gekürzt.

Besonderheit bei Pflegesachleistungen: Wer Pflegesachleistungen und gleichzeitig den Entlastungsbetrag nutzt, kann für die Sachleistungen einen anderen Anbieter beauftragen als für die Entlastungsleistungen.


Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Viele Familien verschenken Geld, weil sie typische Fehler machen. Die häufigsten:

  1. Den Entlastungsbetrag gar nicht beantragen: Der häufigste Fehler. Wer den Betrag nicht aktiv nutzt, bekommt ihn nicht. Die Pflegekasse zahlt nichts aus, ohne dass Leistungen in Anspruch genommen und abgerechnet wurden.

  2. Zu spät an den Jahreswechsel denken: Viele Familien denken erst im Dezember daran, dass noch Guthaben vorhanden ist und haben dann nicht mehr genug Zeit, Anbieter zu organisieren. Planen Sie die Nutzung quartalsweise.

  3. Nicht anerkannte Anbieter beauftragen: Leistungen von Privatpersonen ohne Basisqualifikation oder von nicht zugelassenen Anbietern werden nicht erstattet. Fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach, ob der Anbieter anerkannt ist.

  4. Enge Verwandte über den Entlastungsbetrag abrechnen: Eltern, Kinder, Geschwister oder der Ehepartner können nicht über den Entlastungsbetrag vergütet werden, auch dann nicht, wenn sie eine Basisqualifikation haben.

  5. Das Guthaben aus dem Vorjahr vergessen: Der 30. Juni als Stichtag für das Vorjahresguthaben ist vielen nicht bekannt. Wer diesen Termin nicht im Blick hat, verliert möglicherweise bis zu 1.572 Euro.

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Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag (FAQ)

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 monatlich 131 Euro. Die Höhe gilt einheitlich für alle Pflegegrade von 1 bis 5 und ist seit Januar 2025 unverändert.

Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zu, also auch dann, wenn noch kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistungen gewährt werden. Für Personen mit Pflegegrad 1 ist er die einzige monatliche Geldleistung aus der Pflegeversicherung.

Der Entlastungsbetrag kann für haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Einkaufen, Kochen), Alltagsbegleitung, Tagespflege, Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege-Eigenanteile eingesetzt werden – ausschließlich bei anerkannten Anbietern oder qualifizierten Nachbarschaftshelfern.

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt. Er funktioniert als Kostenerstattung: Erst werden die Leistungen erbracht, dann wird die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht und erstattet.

Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgenutzt werden. Danach verfallen sie endgültig. Wer den Betrag über 12 Monate nicht genutzt hat, kann bis zu 1.572 Euro nachholen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nachbarn oder Bekannte können als Nachbarschaftshelfer tätig werden, wenn sie volljährig sind, nicht eng mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, einen getrennten Wohnsitz haben und eine Basisqualifikation (Pflegekurs nach § 45 SGB XI) nachweisen können.

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet und kürzt es nicht. Beide Leistungen können gleichzeitig in voller Höhe genutzt werden.

Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Es genügt, einen anerkannten Anbieter zu beauftragen, die Leistungen zu nutzen und die Rechnung anschließend bei der Pflegekasse einzureichen. Diese erstattet den Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze von 131 Euro.

Ja. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur regulären Förderung von Tages- und Nachtpflege durch die Pflegekasse eingesetzt werden. Er erhöht damit das verfügbare Budget für diese Betreuungsform.

Nein. Der Entlastungsbetrag gilt nur für Pflegebedürftige, die zu Hause (häuslich) gepflegt werden. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

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