Geldleistungen & Pflegegrade

Pflegebedürftige können – je nach Pflegegrad und Versorgungsform – Geldleistungen der Pflegeversicherung erhalten. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu diesen Geldleistungen.

Ein zentraler Baustein der Pflegeleistungen der Pflegeversicherung sind die Geldleistungen, die monatlich bzw. bei Bedarf bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag ausgezahlt werden. Welche Geldleistungen in Anspruch genommen werden können, hängt vom Pflegegrad und der konkreten Versorgungssituation ab.

Die wichtigsten Fakten zu Pflege und Geldleistungen

  • Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist ein anerkannter Pflegegrad (früher Pflegestufe).

  • Die Höhe der jeweiligen Geldleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, den die Pflegekasse einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer zuerkannt hat.

  • Seit 2017 werden neben körperlichen auch kognitive und psychische Einschränkungen stärker berücksichtigt, da die Einstufung auf der Selbstständigkeit im Alltag basiert.

Voraussetzungen für Geldleistungen

Den Kern der Geldleistungen, die die Pflegeversicherung an einen pflegebedürftigen Versicherungsnehmer mit anerkanntem Pflegegrad (früher Pflegestufe) auszahlt, bildet das sogenannte Pflegegeld. Es wird im Fall einer ambulanten Pflege gezahlt: Der Pflegebedürftige muss zu Hause oder in einer Pflege-WG von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt und betreut werden, wobei die pflegende Person die Pflege nicht beruflich ausüben darf. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 1. Januar 2017 die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seitdem wird die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag beurteilt. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Pflegegutachtens (bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof).

 

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Tochter unterstützt ihre Mutter beim Ausfüllen von Pflegegradunterlagen am Laptop | © PflegeBetreuer | unabhängige Pflegeberatung

Pflegegeld 2026

Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Welche Geldleistungen Pflegebedürftige erhalten, hängt vom anerkannten Pflegegrad und von der jeweiligen Versorgungsform ab.

 

Pflegegeld für die unterschiedlichen Pflegegrade im Überblick

Seit dem 01.01.2025 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen wurden angehoben.

Januar 2025 wurde eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2026 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Höhe des Pflegegelds 2026
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 347 € monatlich
Pflegegrad 3 599 € monatlich
Pflegegrad 4 800 € monatlich
Pflegegrad 5 990 € monatlich
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Gut zu wissen

Pflegegrad 1 beinhaltet kein Pflegegeld, jedoch andere Unterstützungsleistungen (z. B. den Entlastungsbetrag).

Weitere monatliche Geldleistungen der Pflegeversicherung

Neben dem Pflegegeld stehen – abhängig vom Pflegegrad – weitere finanzielle Leistungen zur Verfügung. Diese können teilweise mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Eine Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege kann den Alltag mit einer pflegebedürftigen Person entlasten. Pflegende Angehörige können so zum Beispiel weiter ihrem Beruf nachgehen oder können sich nachts erholen, gleichzeitig sind die betroffenen Patienten gut versorgt.

Auch hier übernimmt die Pflegeversicherung für jeden Pflegegrad eine bestimmte Summe im Monat, die für die Betreuung und Versorgung in der Pflegeeinrichtung eingesetzt werden kann: Die Beträge haben sich am 01.01.2025 erhöht und reichen nun von über 700 Euro bis über 2.000 Euro (Pflegesachleistungen).

Darüber hinaus sieht die Pflegeversicherung auch monatliche Zahlungen vor, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr zu Hause, sondern in einer vollstationären Einrichtung gepflegt wird.

 

Monatliche Beträge für die Pflege in vollstationären Einrichtungen:

  • Im Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige 721 Euro pro Monat.
  • Beim Pflegegrad 3 werden monatlich 1.357 Euro gezahlt.
  • Für Pflegegrad 4 zahlt die Pflegekasse 1.685 Euro.
  • Im höchsten Pflegegrad 5 sind es 2.085 Euro.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Gerade in der häuslichen Pflege sind pflegende Angehörige häufig stark belastet. Um Auszeiten zu ermöglichen und Krisensituationen abzufedern, sieht die Pflegeversicherung zusätzliche Entlastungsleistungen vor: die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

 

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • beruflicher Verpflichtungen
  • oder anderen persönlichen Gründen

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuerung:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt.

 

Besonderheiten der Verhinderungspflege

  • Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige durchgeführt, ist die Erstattung grundsätzlich auf das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt (zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall).
  • Wird die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder nicht verwandte Personen übernommen, kann das Budget in voller Höhe genutzt werden.
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in der Regel zu 50 % weitergezahlt.

→ Mehr über die Verhinderungspflege

 

Gemeinsames Jahresbudget 2026

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf ein gemeinsames Jahresbudget von:

3.539 Euro pro Kalenderjahr

Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Die Leistungen können für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Eine starre Aufteilung zwischen beiden Leistungen gibt es nicht mehr – die Mittel können je nach Bedarf individuell genutzt werden.

 

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, zum Beispiel:

  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • in einer Krisensituation
  • bei vorübergehend erhöhtem Pflegebedarf

Auch hierfür wird das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 Euro genutzt.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld ebenfalls grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.

→ Mehr zur Kurzzeitpflege

Professionelle Unterstützung beim Pflegegrad-Antrag

Es gibt unterschiedliche Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige. Sie alle dienen dazu, das Leben mit einem pflegebedürftigen Familienmitglied zu erleichtern. Voraussetzung ist aber immer ein attestierter Pflegegrad. Viele Pflegegrad-Anträge werden abgelehnt oder die Betroffenen werden in einen zu niedrigen Pflegegrad eingestuft. Nicht immer ist die Zeit bei der Begutachtung ausreichend, fehlende Dokumente oder falsche Einschätzungen führen dazu, dass der Antrag auf Pflegeleistungen nicht korrekt bearbeitet wird.

Mit unserem Expertenteam an Ihrer Seite erhalten Sie den Pflegegrad, der Ihnen zusteht und Ihrer individuellen Situation entspricht. Wir helfen Ihnen bei allen bürokratischen Fragen, bereiten den Pflegegrad-Antrag sorgfältig vor und unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher: MDK) verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

 

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Häufige Fragen & Antworten zu Geldleistungen

Wenn Sie häuslich oder ambulant pflegen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld. Dieses wird meist am Anfang des Monats zusammen mit den restlichen Leistungen überwiesen.

Bei häuslicher Pflege steht den Pflegepersonen das Pflegegeld als Entschädigung für ihre Arbeit im pflegerischen Alltag zu. Wie die erhaltene Summe eingeteilt wird, entscheidet die pflegebedürftige bzw. bevollmächtigte Person selbst.

Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 bezieht und sich häuslich oder ambulant pflegen lässt.

Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen bevollmächtigten Person. Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe); ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.

Sobald Ihr Pflegegrad von der Pflegeversicherung anerkannt wurde, wird das Pflegegeld etwa zwei bis drei Wochen nach der Beantragung ausgezahlt. Beachten Sie, dass die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung (des Pflegegrades) erfolgt – machen Sie Ihre Ansprüche unbedingt geltend.

Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person. Wie der Betrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt wird, wird individuell von den Beteiligten entschieden.

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