Das Landespflegegeld – Antragstellung & Leistungen
Menschen mit Mobilitätseinschränkung, Behinderung oder im fortgeschrittenen Alter stehen im Alltag oft vor besonderen Herausforderungen. Häufig entstehen zusätzliche Ausgaben – etwa für Pflege, Pflegehilfsmittel, barrierefreie Umbauten oder organisatorische Unterstützung.
Neben den Leistungen der Pflegeversicherung können in einzelnen Bundesländern zusätzliche Unterstützungsleistungen gewährt werden. Ein Beispiel hierfür ist das Landespflegegeld in Bayern, das pflegebedürftige Menschen finanziell entlasten und ihre Selbstbestimmung stärken soll.
Das bayerische Landespflegegeld wurde im Jahr 2018 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine landeseigene Leistung des Freistaats Bayern. In anderen Bundesländern existieren teilweise ebenfalls Unterstützungsleistungen – diese sind jedoch unterschiedlich ausgestaltet und richten sich häufig an bestimmte Personengruppen, etwa blinde oder gehörlose Menschen.
Grundsätzlich haben Sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf das Landespflegegeld von dem Bundesland, in dem Ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Was ist das Landespflegegeld?
Menschen in Pflegesituationen haben Anspruch auf verschiedene Hilfen und Zuschüsse. Dazu gehört in Bayern das Landespflegegeld, das nicht mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung verwechselt werden darf.
Wichtig zur Unterscheidung:
- Pflegegeld wird von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gezahlt und richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad.
- Landespflegegeld (Bayern) ist eine zusätzliche Leistung des Freistaats Bayern und wird unabhängig von Einkommen gewährt.
Das Landespflegegeld dient dazu, pflegebedürftigen Menschen mehr finanzielle Spielräume zu ermöglichen. Es ist nicht zweckgebunden. Die Mittel können frei verwendet werden – beispielsweise für Unterstützung im Alltag, zur Entlastung von Angehörigen oder für persönliche Bedürfnisse. Eine Nachweispflicht über die Verwendung besteht nicht.
Die Höhe des bayerischen Landespflegegelds beträgt 500 Euro pro Pflegegeldjahr (Stand 2026). Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 sowie ein Hauptwohnsitz in Bayern.
Das Landespflegegeld ist einkommensunabhängig und stellt eine freiwillige Fürsorgeleistung des Landes dar. Es gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme.
Die Leistung kann sowohl von Personen in häuslicher Pflege als auch von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen beantragt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher und Hauptwohnsitz in Bayern können jährlich 500 Euro Landespflegegeld zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten (Stand 2026).
Welche Unterschiede gibt es zwischen den Bundesländern?
Ein pauschales Landespflegegeld ab Pflegegrad 2, wie es in Bayern existiert, gibt es in dieser Form nicht in allen Bundesländern.
Die Bundesländer regeln zusätzliche Unterstützungsleistungen eigenständig. Dabei unterscheiden sich:
- die Anspruchsvoraussetzungen,
- die Zielgruppen,
- die zuständigen Behörden,
- sowie die Höhe der Leistungen.
Während Bayern eine allgemeine Zahlung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vorsieht, gewähren viele andere Bundesländer stattdessen Blindengeld, Gehörlosengeld oder Leistungen für taubblinde Menschen. Diese Leistungen sind keine Pflegeleistungen im engeren Sinn, sondern dienen als Nachteilsausgleich für Sinnesbehinderungen.
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Bayern
Bayern ist das einzige Bundesland mit einem allgemeinen Landespflegegeld für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Es beträgt 500 Euro pro Pflegegeldjahr (Stand 2026) und wird unabhängig vom Einkommen gewährt.
Zusätzlich zahlt Bayern Blindengeld in Höhe von rund 776 Euro monatlich, Taubblindengeld von 1.552 Euro monatlich sowie Sehbehindertengeld von rund 232 Euro monatlich. -
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird kein allgemeines Landespflegegeld gezahlt. Stattdessen erhalten blinde Menschen ein Landesblindengeld in Höhe von rund 410 Euro monatlich für Erwachsene und etwa 205 Euro für Minderjährige. Bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit kann die Leistung gekürzt werden. -
Berlin
Berlin zahlt Blindengeld (offiziell: Landespflegegeld) in Höhe von etwa 730 Euro monatlich. Hochgradig sehbehinderte erhalten rund 176 Euro monatlich, gehörlose Menschen erhalten rund 182 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen liegt die Leistung bei etwa 1.189 Euro monatlich. -
Brandenburg
In Brandenburg wird Landesteilhabegeld für blinde Menschen gezahlt. Erwachsene erhalten rund 425 Euro monatlich, taubblinde Menschen etwa 850 Euro monatlich. -
Bremen
Bremen zahlt Blindengeld (offiziell: Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen) in Höhe von rund 536 Euro monatlich. Die Leistung kann bei Pflegebedürftigkeit teilweise angerechnet werden. -
Hamburg
Hamburg gewährt Blindengeld in Höhe von etwa 670 Euro monatlich. Ein gesondertes Sehbehinderten- oder Taubblindengeld existiert nicht in vergleichbarer Form. -
Hessen
In Hessen erhalten blinde Erwachsene rund 785 Euro monatlich, hochgradig sehbehinderte Menschen etwa 235 Euro monatlich. Taubblinde Personen erhalten etwa 1.514 Euro monatlich. -
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern zahlt Blindengeld in Höhe von rund 430 Euro monatlich für Erwachsene. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten etwa 107 Euro monatlich. -
Niedersachsen
In Niedersachsen beträgt das Blindengeld rund 450 Euro monatlich. Weitere gesonderte Leistungen für Sehbehinderung oder Taubblindheit gibt es nicht. -
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen zahlt Blindengeld in unterschiedlicher Höhe je nach Alter. Erwachsene unter 60 Jahren erhalten rund 913 Euro monatlich, ab 60 Jahren etwa 473 Euro monatlich. Minderjährige erhalten rund 457 Euro monatlich. Zusätzlich wird Sehbehinderten- und Gehörlosengeld in Höhe von etwa 77 Euro monatlich gezahlt. -
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz gewährt Blindengeld in Höhe von rund 410 Euro monatlich für Erwachsene. Gesonderte Leistungen für Sehbehinderte sind geringer ausgestaltet. -
Saarland
Im Saarland erhalten blinde Erwachsene rund 460 Euro monatlich als Blindheitshilfe. -
Sachsen
Sachsen zahlt Blindengeld in Höhe von rund 380 Euro monatlich (ab dem 14. Lebensjahr). Hochgradig sehbehinderte Personen erhalten etwa 100 Euro monatlich. -
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt beträgt das Blindengeld für Erwachsene rund 460 Euro monatlich. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten etwa 66 Euro monatlich. -
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein zahlt ab April 2026 Landesblindengeld in Höhe von 350 Euro monatlich für Erwachsene und 250 Euro für Minderjährige. Taubblinde Menschen erhalten rund 450 Euro monatlich. Zusätzlich wird 2026 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro gewährt. -
Thüringen
In Thüringen erhalten blinde Erwachsene rund 472 Euro monatlich. Taubblinde Menschen erhalten etwa 644 Euro monatlich.
Dieser Artikel bezieht sich vorrangig auf das bayerische Landespflegegeld. Falls Sie Informationen zu der Gestaltung der Zuschüsse anderer Bundesländer benötigen, beraten die Pflegeexperten von PflegeBetreuer Sie hierzu gerne.
Welche Voraussetzungen müssen für das Landespflegegeld Bayern erfüllt sein?
Um das Landespflegegeld Bayern beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Der Hauptwohnsitz befindet sich in Bayern.
- Der Antragsteller ist pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt wird.
Das Landespflegegeld ist einkommensunabhängig. Es gibt keine Einkommens- oder Vermögensgrenzen.
Die Leistung beträgt 500 Euro pro Pflegegeldjahr (Stand 2026).
Das Landespflegegeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Es muss aktiv beantragt werden.
Was gilt es bei der Beantragung zu beachten?
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP). Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Das offizielle Antragsformular ist auf der Internetseite des Landesamts für Pflege erhältlich.
Der Antrag sollte spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Pflegegeldjahres gestellt werden, damit ein Anspruch für dieses Jahr berücksichtigt werden kann.
Wird das Landespflegegeld einmal bewilligt, ist in der Regel kein erneuter Antrag für die Folgejahre erforderlich, solange die Voraussetzungen weiterhin bestehen.
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