Häufige Fragen zu den Pflegegraden
Die Pflegegrade 1-5 ermöglichen der Pflegekasse eine Einordnung zur Hilfs- und Pflegebedürftigkeit einer Person. An diesen orientiert werden die Pflegeleistungen festgelegt. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu den Pflegegraden, dem MD-Gutachten und dem Pflegebescheid, sowie zu den Pflegeleistungen, die Ihnen mit einem Pflegegrad zustehen.
Fragen zum Pflegegrad und Pflegegrad-Antrag
Die Pflegegrade gibt es seit dem 1. Januar 2017. Sie haben die früheren Pflegestufen ersetzt.
Mit einem Pflegegradantrag bzw. Antrag auf Pflegeleistungen wird Ihre Pflegebedürftigkeit hinsichtlich Ihrer Selbständigkeit und Fähigkeiten im Alltag geprüft. Dabei wird festgehalten, wie viel Hilfe von Dritten Sie bei einzelnen Aufgaben wie beispielsweise bei der Fortbewegung oder dem Essen benötigen. Je nach festgestelltem Unterstützungsbedarf wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 ermittelt, der Ihre Anspruchsgrundlage für Pflegeleistungen der Pflegekasse ist.
Einen Pflegegrad können Sie beantragen, sobald absehbar ist, dass eine Person voraussichtlich länger als sechs Monate Unterstützung im Alltag benötigt. Das kann nach einer Erkrankung, einem Unfall oder bei einer schleichenden Verschlechterung – etwa durch Demenz oder eine chronische Krankheit – der Fall sein.
Wichtig: Sie müssen nicht warten, bis „gar nichts mehr geht“. Wenn alltägliche Dinge wie Körperpflege, Anziehen, Einkaufen oder Orientierung zunehmend schwerfallen, ist es sinnvoll, frühzeitig einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Je früher Sie handeln, desto früher können Sie Entlastung erhalten.
Sie beantragen den Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse. Dafür reicht ein formloses Schreiben.
Den Antrag auf Pflegeleistungen können Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen. Da die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert ist, können Sie die gleichen Kontaktdaten verwenden.
Es gibt 5 Pflegegrade, die den Grad der Pflegebedürftigkeit definieren und somit, wie viel Geld zur Unterstützung gewährt wird.
Die Pflegekasse, auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof (bei privat Versicherten).
Der Pflegegradbescheid der Pflegekasse enthält Informationen über den ermittelten Pflegegrad sowie die Höhe und Dauer Ihrer Leistungsansprüche.
Oftmals erfolgt die Überprüfung des Pflegegrads nach einem Beratungseinsatz gemäß § 37.3. SGB XI, wenn bei diesem Termin ein erhöhter Pflegebedarf festgestellt wurde. Der Pflegegrad wird darüber hinaus auch überprüft, sobald Sie eine Höherstufung bei Ihrer Pflegekasse beantragt haben.
Eine Neubegutachtung birgt auch das Risiko, dass der Gutachter Ihre Pflegesituation besser bewertet und Sie einen geringeren Pflegegrad erhalten. Um Ihre persönliche Situation selbst besser einschätzen zu können, ist es hilfreich, einen Online-Pflegegradrechner zu nutzen. Dieser enthält die Begutachtungsfragen des Medizinischen Dienst und kann Ihnen so eine hilfreiche Ersteinschätzung bieten.
Ein Pflegegrad gilt unbefristet, kann aber bei Verbesserung oder Verschlechterung der Situation überprüft und angepasst werden.
Pflegegrad 1 erhalten Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Das bedeutet: Der Alltag ist noch weitgehend selbstständig möglich, aber es bestehen erste spürbare Einschränkungen – zum Beispiel bei der Mobilität, im Gedächtnis oder in der Organisation des Alltags.
Im Gutachten entspricht das 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegegrad 1 ist oft ein wichtiger erster Schritt, um Unterstützung zu bekommen, bevor sich die Situation weiter verschlechtert.
Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine Person erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Das heißt, sie braucht regelmäßig Hilfe – etwa beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Umgang mit Medikamenten oder bei der Orientierung im Alltag.
Im Gutachten werden hierfür 27 bis unter 47,5 Punkte erreicht. Viele Betroffene und Angehörige erleben diesen Pflegegrad als eine wichtige Entlastung, weil nun erstmals spürbare finanzielle Leistungen zur Verfügung stehen.
Pflegegrad 3 erhalten Menschen mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. In diesem Stadium ist in mehreren Lebensbereichen regelmäßig Unterstützung notwendig – zum Beispiel bei der Selbstversorgung, der Mobilität oder der Alltagsgestaltung.
Im Gutachten entspricht das 47,5 bis unter 70 Punkten. Angehörige übernehmen hier oft einen großen Teil der Versorgung oder es wird zusätzlich ein Pflegedienst eingebunden.
Pflegegrad 4 wird vergeben, wenn eine Person schwerst in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Betroffene sind in vielen Bereichen des täglichen Lebens umfassend auf Hilfe angewiesen – teilweise mehrmals täglich oder rund um die Uhr.
Im Gutachten werden hierfür 70 bis unter 90 Punkte erreicht. Die Pflege ist in dieser Phase meist sehr intensiv und stellt auch für Angehörige eine große körperliche und emotionale Herausforderung dar.
Pflegegrad 5 ist die höchste Einstufung. Er wird Menschen zugesprochen, die schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben. Häufig besteht ein sehr hoher Unterstützungsbedarf, teilweise auch mit medizinisch komplexer Versorgung.
Im Gutachten werden hierfür 90 bis 100 Punkte vergeben. Pflegegrad 5 soll sicherstellen, dass auch in besonders schweren Situationen ausreichend Leistungen zur Verfügung stehen.
- wie das Pflegegrad-Verfahren abläuft
- welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen
- wie Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsangebote zusammenhängen
- wie Sie keine Ansprüche ungenutzt lassen
- Der Kurs ist für Sie kostenlos, da er nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse finanziert wird.
Fragen zum MD-Gutachten und dem Pflegegradbescheid
Sobald Sie einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben, erhalten Sie ein Antragsformular mit der Bitte um nähere Angaben zu Ihrer Situation. Zudem wird ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MD, früher: MDK) oder Medicproof beauftragt. Der Medizinische Dienst meldet sich daraufhin bei Ihnen, um den Termin für ein Gutachten zu vereinbaren. Das Gutachten dient der Pflegekasse als Empfehlung für Ihren Pflegegrad.
In dem Pflegegradbescheid steht, in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden sowie die Höhe und Dauer Ihrer möglichen Pflegeleistungen.
Der Pflegegradbescheid der Pflegekasse enthält Informationen über den ermittelten Pflegegrad sowie die Höhe und Dauer Ihrer Leistungsansprüche.
Fragen zu Pflegeleistungen bei einem Pflegegrad
Ab bewilligtem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Sie dürfen dabei selbst entscheiden, ob sie durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche gepflegt werden. Für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst können Pflegesachleistungen beantragt werden. Wünschen Betroffene eine Versorgung durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche, haben sie Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann mit einem formlosen Anschreiben bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Leistungszahlungen erfolgen auf das Konto des Pflegebedürftigen und werden in der Regel an die pflegende Person weitergegeben.
Die Pflegekasse ist an Ihre Krankenkasse angegliedert. Sie können die gleichen Kontaktdaten verwenden.
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
Pflegegrad 2: 347 € monatlich
Pflegegrad 3: 599 € monatlich
Pflegegrad 4: 800 € monatlich
Pflegegrad 5: 990 € monatlich
(Angaben gültig ab 01.01.2025)
Je nachdem, welcher Pflegegrad bei Ihnen ermittelt wurde, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Je höher der ermittelte Pflegegrad, desto höhere Leistungsansprüche haben Sie.
Wenn Sie häuslich oder ambulant pflegen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld. Dieses wird meist am Anfang des Monats zusammen mit den restlichen Leistungen überwiesen.
Besonders nach Aufenthalten in Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen kann die jeweilige Pflegekasse versuchen, die dort erhaltenen Pflegesachleistungen in das Pflegegeld einzurechnen. In diesem Fall wird Ihr Pflegegeldanspruch gekürzt. Gegen diese Kürzung können Sie mit einem Widerspruch vorgehen. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
Falls Sie einen zu hohen Pflegegeldsatz erhalten haben, sind Sie verpflichtet, die Differenz an die Krankenkasse zurückzuerstatten. Sollte sich die Pflegesituation ändern (z. B. stationäre Pflege oder Umzug), sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Krankenkassen umgehend zu informieren und die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.
Eine Rückzahlung des Pflegegeldes (und aller Pflegeleistungen) kann von der Pflegeversicherung auch eingefordert werden, wenn diese eine Veruntreuung oder falsche Nutzung der Gelder vermutet.
Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des neuen Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.
Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld von der Krankenkasse beantragt werden. Mit einem höheren Pflegegrad steigt auch die Höhe der Leistung:
Pflegegrad 2: 347 € monatlich
Pflegegrad 3: 599 € monatlich
Pflegegrad 4: 800 € monatlich
Pflegegrad 5: 990 € monatlich
Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie entscheidet selbst, wie das Geld verwendet wird – häufig wird es als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben.
Andere Leistungen, wie Pflegesachleistungen oder Tagespflege, werden direkt mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet und nicht ausgezahlt.
Das Pflegegeld soll dabei helfen, die häusliche Versorgung flexibel zu gestalten und Angehörige zumindest teilweise zu entlasten.
Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person. Wie der Betrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt wird, wird individuell von den Beteiligten entschieden.
Ein Pflegebett wird nicht vom Pflegegrad allein abhängig gemacht, sondern von der medizinischen Notwendigkeit. In der Praxis wird ein Pflegebett aber meist ab Pflegegrad 1 oder höher bewilligt, wenn es die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit verbessert.
Das Pflegebett gilt als technisches Pflegehilfsmittel und wird in der Regel als Leihgabe von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung oder eine Empfehlung im Pflegegutachten.
Wenn das Bett hilft, Schmerzen zu lindern, das Aufstehen zu erleichtern oder Stürze zu vermeiden, stehen die Chancen auf Bewilligung gut.
Viele Betroffene merken zuerst im Haushalt, dass Unterstützung nötig wird. Bereits ab Pflegegrad 1 können Sie über den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) eine anerkannte Haushaltshilfe finanzieren – zum Beispiel für Einkäufe, Reinigung oder Unterstützung im Alltag.
Ab Pflegegrad 2 stehen zusätzlich Pflegesachleistungen zur Verfügung. Diese können ebenfalls für hauswirtschaftliche Hilfe eingesetzt werden, sofern der Anbieter zugelassen ist. Damit haben Sie deutlich mehr finanziellen Spielraum.
Wichtig: Die Haushaltshilfe muss in der Regel über einen anerkannten Anbieter abgerechnet werden – eine direkte Auszahlung an Angehörige ist hier meist nicht möglich.
Grundsätzlich kann eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 in ein Pflegeheim ziehen und erhält dafür einen Zuschuss von der Pflegekasse zu den pflegebedingten Kosten.
Wichtig zu wissen: Die Pflegekasse übernimmt nicht die kompletten Heimkosten, sondern nur einen festen Anteil der Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin selbst getragen werden – allerdings gibt es Zuschläge, die den Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer reduzieren.
Ein Umzug ins Pflegeheim ist oft eine schwierige Entscheidung. Lassen Sie sich hierzu unbedingt beraten, um alle finanziellen und persönlichen Aspekte gut abzuwägen.
Eine verständliche Gesamtübersicht zum Pflegegrad und allen Leistungen erhalten Sie im kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.
Pflegegrade im Kontext spezieller Krankheitsbilder
Bei ADHS entscheidet nicht die Diagnose allein, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Wenn zum Beispiel eine dauerhafte Anleitung, Beaufsichtigung oder Unterstützung bei der Alltagsstruktur notwendig ist, kann ein Pflegegrad 1 oder 2 möglich sein. Bei besonders ausgeprägten Verläufen oder zusätzlichen Erkrankungen sind auch höhere Pflegegrade denkbar.
Wichtig ist vor allem, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf im Alltag realistisch darzustellen – besonders bei Kindern im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne ADHS.
Das hängt stark von der individuellen Ausprägung ab. Bei leichten Einschränkungen kann Pflegegrad 1 oder 2 infrage kommen. Bei stärkerer Beeinträchtigung in Kommunikation, Selbstversorgung oder Alltagsstrukturierung sind auch Pflegegrad 3 oder höher möglich.
Gerade bei Kindern wird genau geprüft, wie viel Unterstützung im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern notwendig ist.
Blindheit führt häufig zu erheblichen Einschränkungen im Alltag. Je nach Unterstützungsbedarf werden oft Pflegegrad 3 oder höher bewilligt. Entscheidend ist, ob zusätzlich weitere Einschränkungen bestehen – etwa in der Mobilität oder Selbstversorgung.
Bei beginnender Demenz wird häufig Pflegegrad 2 vergeben. Mit Fortschreiten der Erkrankung sind auch Pflegegrad 3, 4 oder 5 möglich.
Da bei Demenz besonders die Orientierung, das Gedächtnis und die Alltagsstruktur betroffen sind, werden diese Bereiche im Gutachten besonders berücksichtigt.
Eine Krebsdiagnose allein führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Maßgeblich ist, wie stark die Erkrankung oder Therapie den Alltag einschränkt. Während intensiver Behandlungsphasen können Pflegegrad 2 bis 4 möglich sein.
Gerade bei schweren Verläufen oder in palliativen Situationen sind auch höhere Pflegegrade denkbar.
Bei Parkinson sind Beweglichkeit, Feinmotorik und teilweise auch kognitive Fähigkeiten betroffen. Häufig wird Pflegegrad 2 oder 3 bewilligt, im fortgeschrittenen Stadium auch Pflegegrad 4 oder 5.
Der Verlauf ist individuell – daher kann sich der Pflegegrad im Laufe der Zeit erhöhen.
Nach einem Schlaganfall hängt der Pflegegrad stark von den bleibenden Einschränkungen ab. Bei Lähmungen, Sprachstörungen oder kognitiven Problemen werden häufig Pflegegrad 2 bis 4 vergeben.
Bei schweren dauerhaften Beeinträchtigungen kann auch Pflegegrad 5 in Betracht kommen.
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