Pflegegrad 3: Leistungen, Geld & Voraussetzungen 2026
Bei Pflegegrad 3 (früher: Pflegestufe) erhalten pflegebedürftige Menschen 2026 monatlich 599 € Pflegegeld oder bis zu 1.497 € Pflegesachleistungen. Hinzu kommen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat sowie ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Pflegegrad 3 wird bei einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vergeben und im Begutachtungsverfahren mit 47,5 bis unter 70 Punkten bewertet (§ 15 SGB XI).
- Pflegegeld: 599 € / Monat
- Pflegesachleistungen: bis 1.497 € / Monat
- Entlastungsbetrag: 131 € / Monat (1.572 € / Jahr)
- Verhinderungs- + Kurzzeitpflege: 3.539 € / Jahr (gemeinsames Budget)
- Tages- / Nachtpflege: bis 1.357 € / Monat
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 € je Maßnahme
- Voraussetzung: 47,5 bis unter 70 Punkte im Gutachten (§ 15 SGB XI)
Was bedeutet Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Betroffene benötigen bei vielen täglichen Verrichtungen – etwa bei der Körperpflege, beim Essen, beim An- und Auskleiden oder bei der Mobilität – regelmäßige und umfangreiche Unterstützung.
Vergeben wird Pflegegrad 3, wenn die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) einen Wert von 47,5 bis unter 70 Punkten ergibt. Im Vergleich zu Pflegegrad 2 ist der Hilfebedarf damit deutlich höher – entsprechend fallen auch die Geldleistungen spürbar großzügiger aus.
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 3?
Bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen 2026 monatlich 599 € Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige) oder bis zu 1.497 € Pflegesachleistungen (bei Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu. Beide Leistungen lassen sich auch anteilig als sogenannte Kombinationsleistung nutzen.
| Leistungen (Stand 2026) | Was steht mir mit Pflegegrad 3 zu? (Maximale Leistung) | Intervall | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € | Monatlich | Frei verfügbar |
| Pflegesachleistungen | 1.497 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 42 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Verhinderungspflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Kurzzeitpflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Kurzzeitpflege | 3.539 € (gemeinsames Jahresbudget mit Verhinderungspflege) | Jährlich bis zu 8 Wochen | Zweckgebunden |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Max. 4.180 € | Je Maßnahme | Zweckgebunden |
| Entlastungsbetrag | 131 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Tages- und Nachtpflege | 1.357 € | Monatlich | Zweckgebunden |
| Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (DiPA) | 53 € | Monatlich | Zweckgebunden |
Bei manchen der angegebenen Summen handelt es sich um maximale Geldbeträge. Es ist damit also auch möglich, dass pflegebedürftige Personen weniger als den Maximalbetrag erhalten. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Aspekten haben Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gegenüber der Pflegekasse einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren. Nehmen Sie zum Beispiel nur die Hälfte der Sachleistungen in Anspruch, erhalten Sie zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 erhält, wer im Pflegegutachten 47,5 bis unter 70 von 100 möglichen Punkten erreicht. Diese Punkte ermittelt der Medizinische Dienst (MD) anhand von sechs Lebensbereichen – den sogenannten Modulen – die unterschiedlich stark gewichtet werden.
Die sechs Module und ihre Gewichtung:
-
Mobilität (10 %) – z. B. Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegung in der Wohnung
-
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)* – z. B. Orientierung, Erinnern, Entscheidungen treffen
-
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)* – z. B. Ängste, nächtliche Unruhe
-
Selbstversorgung (40 %) – z. B. Waschen, Anziehen, Essen
-
Bewältigung von krankheits-/therapiebedingten Anforderungen (20 %) – z. B. Medikamente, Arztbesuche
-
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
* Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere der beiden Werte in die Gesamtbewertung ein.
Führen Sie vor der Begutachtung einige Tage ein Pflegetagebuch. So können Sie dem Gutachter konkret zeigen, bei welchen Tätigkeiten und wie oft täglich Unterstützung nötig ist – das beugt einer zu niedrigen Einstufung vor.
- welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 3 zustehen
- wie Sie Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag clever kombinieren
- welche Zuschüsse und Hilfsmittel zusätzlich möglich sind
- Der Kurs ist für Sie komplett kostenlos – die Pflegekasse übernimmt ihn nach § 45 SGB XI.
Pflegegrad beantragen
Egal ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5: Der erste Schritt für eine Einstufung ist, mit der zuständigen Pflegekasse Kontakt aufzunehmen. Per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief kann ein formloser Antrag auf Leistungen der Pflegekasse gestellt werden. Dies ist durch die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige oder gesetzliche Betreuer möglich.
Im Anschluss daran beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung, die den Pflegebedarf sowie eventuelle Einschränkungen der Selbstständigkeit der jeweiligen Person feststellen soll. Dies geschieht in der Regel in Form eines Besuchs im Zuhause der antragstellenden Person, denn es geht dabei um die Beurteilung im häuslichen Umfeld. Bei einer Höherstufung ist es möglich, dass die Begutachtungen auch telefonisch durchgeführt werden.
Der Fragebogen
Am Tag des Besuchs geht der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des MD einen umfassenden Fragenkatalog durch. Aufgrund des Punktesystems gibt es keinen spezielle Fragebogen für den Pflegegrad 3. Vielmehr schätzt der MD die Situation mithilfe eines einheitlichen Dokuments ein. Folgende Fragen können enthalten sein:
- Können Sie Treppen steigen?
- Welcher Wochentag ist heute?
- Nehmen Sie Ihre Medikamente selbstständig ein?
- Wer erledigt den Wocheneinkauf?
- Stehen Ihnen Hilfsmittel zur Verfügung? (Brille, Rollator, Duschstuhl etc.)
Wenn die Begutachtung abgeschlossen ist, erhält die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter einige Tage später von der Pflegeversicherung einen Bescheid darüber, ob und in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft wurde und die möglichen Leistungsansprüche.
Wichtig zu wissen ist hier: Sind die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige mit der Einstufung nicht einverstanden, weil sie zum Beispiel ein höheres Ergebnis erwartet hatten, kann ein so genannter Widerspruch eingelegt werden. Dieser sorgt dafür, dass der Fall erneut überprüft wird.
Der Pflegegrad kann sich verändern: Er kann steigen, sinken oder wieder aberkannt werden. Wer zum Beispiel aufgrund einer längeren Erkrankung den Pflegegrad 1 erhalten hat und anschließend wieder gesund wird, kann den Pflegegrad abgesprochen bekommen. Natürlich kann sich aber auch eine Krankheit verschlechtern oder neue Einschränkungen hinzukommen. In beiden Fällen können die betroffenen Personen um eine erneute Einstufung durch den MD bitten.
Leistungen im Detail
Pflegegeld
Diese Leistung erhalten Menschen mit oder ohne Demenz mit Pflegegrad 3, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Personen gepflegt werden. Die pflegebedürftige Person kann über dieses Geld frei verfügen, meist werden die Pflegegrad 3 Geldleistung für Angehörige genutzt, um deren Engagement anzuerkennen.
Pflegesachleistungen
Der Name dieser Leistung kann verwirren, denn mit den Pflegesachleistungen können nicht materielle Dinge finanziert werden. Vielmehr werden durch sie ambulante Dienstleistungen wie einen ambulanten Pflegedienst bezahlt. Das ist dann sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden und Essen braucht.
→ Mehr zu den Pflegesachleistungen
Entlastungsleistungen
Hier ist oft die Rede vom sogenannten Entlastungsbetrag. Gemeint ist damit eine monatliche Zahlung, mithilfe derer pflegebedürftige Menschen zum Beispiel Alltagsbegleiter in Anspruch nehmen können, die die Personen stundenweise Betreuen, auf den Friedhof oder zum Arzt begleiten. Auch hauswirtschaftliche Unterstützung kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Sollten Sie den monatlichen Anspruch der Entlastungsleistungen nicht vollständig beanspruchen, können Sie den verbleibenden Betrag auf den folgenden Kalendermonat übertragen. Ungenutzte Leistungen können bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden – anschließend verfällt der Betrag.
Pflegehilfsmittel
Durch die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln können sich Menschen mit Pflegegrad notwendige Geräte und Sachmittel anschaffen, die die häusliche Pflege ermöglichen und / oder erleichtern. Es wird zwischen technischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel ein Pflegebett und Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe und Händedesinfektion unterschieden. Auch der Hausnotruf kann über diese Leistung finanziert werden. Die Kosten für den Hausnotruf werden von der Pflegekasse meist als Leihgerät bezuschusst.
→ Mehr zu den Pflegehilfsmitteln
Wohngruppenzuschlag
Einige pflegebedürftige Menschen leben in ambulant betreuten Wohngruppen. Wenn mindestens drei davon einen Pflegegrad haben und die Organisation ihrer pflegerische Versorgung gemeinsam bestreiten, besteht Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Die Leistung wird zusätzlich zu sonstigen Leistungen gezahlt und soll zusätzliche Aufwendungen der Wohngruppe abdecken. Das kann zum Beispiel eine Hilfsperson sein, die allgemein für alle Mitbewohner organisatorische oder betreuende Tätigkeiten ausführt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Treppen, ein zu hoher Einstieg in die Dusche oder ein fehlender Abstellplatz für den Rollstuhl – all diese Dinge können Hindernisse für pflegebedürftige Personen sein. Jedoch zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für Personen mit Pflegegrad, um eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Das können auch wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz sein wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts oder eine Türverbreiterung.
→ Mehr zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher verfügen seit dem 01.07.2025 über ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen – vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Beide Leistungen können jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Eine vorherige Mindestpflegezeit von sechs Monaten ist nicht mehr erforderlich.
→ Mehr zur Verhinderungspflege
Tages- und Nachtpflege
Die Tagespflege für pflegebedürftige Menschen ist eine Form der teilstationären Pflege, die es ermöglicht, pflegebedürftige Personen tagsüber in einer spezialisierten Einrichtung zu betreuen, während sie nachts zu Hause oder in einer anderen Wohnform, wie beispielsweise einer Pflege-WG, versorgt werden. Diese Form der Pflege wird oft auch als "Tagesbetreuung" oder "Tagesstätte" bezeichnet und bietet verschiedene Leistungen und Unterstützung für ältere Menschen oder Menschen mit besonderem Pflegebedarf.
Die Nachtpflege hingegen richtet sich an Personen, die vor allem nachts Betreuung und Unterstützung benötigen. Pflegebedürftige Personen verbringen die Nacht in einer speziellen Einrichtung, die auf die Nachtpflege spezialisiert ist. Tagsüber können sie in der Regel zu Hause oder in einer anderen Wohnform bleiben. Die Nachtpflege konzentriert sich auf die Pflege und Betreuung während der Schlafenszeit. Dies kann insbesondere für Menschen relevant sein, die nachts besondere Pflegebedürfnisse haben, wie zum Beispiel bei Schlafstörungen oder erheblichem Unterstützungsbedarf.
Wie Sie Pflegegeld, Sachleistungen und weitere Ansprüche sinnvoll kombinieren, erfahren Sie im kostenlosen Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.
Unterschiede und Kombinationen
Auch wenn die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, gibt es große Unterschiede:
| Maßnahme | Ort der Maßnahme | Dauer | Leistungen | Nötiger Pflegegrad | Hinweis | Kombinierbarkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege* | Zu Hause | Bis zu 8 Wochen pro Jahr (tageweise) | Aus dem gemeinsamen Jahresbudget (bis 3.539 €) | Ab Pflegegrad 2 | Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich (seit 01.07.2025). | Mit Kurzzeitpflege kombinierbar |
| Kurzzeitpflege* | Vollstationär | Bis zu 8 Wochen pro Jahr | Aus dem gemeinsamen Jahresbudget (bis 3.539 €) | Ab Pflegegrad 2 | Nur möglich, wenn teilstationäre Pflege nicht ausreicht. | Mit Verhinderungspflege kombinierbar |
| Tages- und Nachtpflege | Teilstationär | Keine feste Höchstdauer | Maximaler Betrag pro Monat von 1.357 € (Zusätzlich, PG 3) | Ab Pflegegrad 2 | Eigenständige Leistung, zusätzlich zu Pflegegeld/Pflegesachleistung | Zusätzliche Leistung – parallel zu Pflegegeld/Pflegesachleistungen nutzbar. |
Ein Beispiel für Pflegegrad 3: Einer Person stehen monatlich 1.497,- € Pflegesachleistungen oder ein Pflegegeld von 599,- € zur Verfügung. Der Pflegedienst rechnet 898,20 € im Monat ab. Kombiniert bedeutet das: Die Gebühr des Pflegedienstes (898,20 €) entspricht 60 % der Pflegesachleistung (1.497,- €). Für das Pflegegeld bleiben noch 40 % von 599,- €, also 239,60 € anteiliges Pflegegeld.
Konkretes zur Nutzung der Leistungen: Haushaltshilfe
Personen ab Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Über diese kann eine Haushaltshilfe finanziert werden, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird. Auch die Verhinderungspflege kann dafür genutzt werden, eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Über den Entlastungsbetrag können pflegebedürftige Personen die Haushaltshilfe als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen.
Fazit zum Pflegegrad 3
Personen, die Pflegegrad 3 zugesprochen bekommen, müssen meist mit zahlreichen Einschränkungen umgehen. Der Pflegegrad 3 und die damit verbundenen Geldleistungen ermöglichen Ihnen, die häusliche Pflege individuell zu gestalten und auch pflegende Angehörige zu entlasten. Sind pflegebedürftige Personen oder Angehörige der Meinung, die antragstellende Person sei zu niedrig eingestuft worden, können sie Widerspruch einlegen und eine erneute Begutachtung fordern.
- Kostenlos
- von der Pflegekasse nach § 45 SGB XI finanziert
- jederzeit von zu Hause
Häufige Fragen und Antworten zum Pflegegrad 3
Mit Pflegegrad 3 haben Personen in der Regel Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag, Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sowie Tages- und Nachtpflege. Bitte beachten Sie, dass jedoch in einigen Fällen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Das Pflegegrad 3 Pflegegeld wird von der Pflegekasse ausbezahlt, da es zur freien Verfügung der pflegebedürftigen Person gedacht ist. Andere, vor allem zweckgebundene Leistungen, werden häufig nach Einreichung entsprechender Belege erstattet.
Das ist grundsätzlich vom Gesundheitszustand der Person mit Pflegegrad 3 abhängig. Während manche Menschen nur selten Hilfe benötigen, sind andere auf eine 24/7-Betreuung angewiesen. Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Pflegeberatung, um diese wichtige Frage individuell zu klären.
Personen, die bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) über 47,5 Punkten und unter 70 Punkten erzielen, erhalten Pflegegrad 3.
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Erwerbstätigkeit von Personen mit Pflegegrad 3, denn die Leistungen der Pflegekasse sollen zur Teilnahme am alltäglichen Leben beitragen – wozu die Arbeit gehört. Allerdings sind manche Menschen mit Pflegegrad 3 gesundheitlich nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Im Idealfall gehen sie bereits vor der Einstufung in einen Pflegegrad einer Tätigkeit nach, sodass diese im Gutachten berücksichtigt wird. Nehmen Sie nach der Einstufung eine Erwerbstätigkeit auf, könnte die Pflegekasse eine neue Begutachtung veranlassen, um zu prüfen, ob sich ihr Zustand gebessert hat.
Wie viele Stunden Pflege pro Woche eine Person benötigt, spielt seit der Pflegereform 2017 keine Rolle mehr. Ausschlaggebendes Kriterium für die Einstufung ist die Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person und deren Erhalt. Das heißt, pflegende Angehörige müssen den Pflegegrad 3 Zeitaufwand nicht mehr in einer Tabelle dokumentieren.
Die Pflegestufe entstammt der alten Regelung vor der Pflegereform 2017 und war auf den Zeitaufwand ausgelegt, der für die wöchentliche Pflege einer Person notwendig war. Die Pflegegrade, und damit auch der Pflegegrad 3, sind Kategorien, die nach der Reform in Kraft traten. Sie orientieren sich an der Selbstständigkeit beziehungsweise an der fehlenden Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen im Alltag.
Welche Einschränkungen eine Person mit Pflegegrad 3 hat, ist sehr individuell. Häufig sind dabei kognitive Probleme, die die Alltagskompetenz der Personen vermindern. Aber auch die Lähmung einzelner Gliedmaßen kommt häufig vor.
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